Bremst Bundesratsinitiative aus Bayern Wittener Mieten der Vonovia?

MieterInnenverein fordert Vonovia auf, auf überhöhte Mieten zu verzichten

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. November 2019 einer Gesetzesinitiative des Landes Bayern zugestimmt, die die Anwendung des Mietüberhöhungsparagrafen 5 Wirtschaftsstrafgesetz erleichtern soll. Stimmt der Bundestag dieser Initiative zu, werden in Witten unter anderem die meisten Mietforderungen der Vonovia überhöht sein.  Der MieterInnenverein Witten fordert den Konzern auf, nicht erst abzuwarten, bis ihm tatsächlich Bußgelder drohen, sondern schon jetzt die vom ihm geforderten Mieten und Miethöhungen unter der „Wuchergrenze“ zu halten.     

Nach § 5 WiStG ist eine Miete dann ordnungswidrig überhöht, wenn infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die ortübliche Miete um mehr als 20 Prozent überschritten wird. Vermietern, die solche Mieten verlangen oder annehmen drohen Bußgelder bis 50.000 Euro. Die betroffenen Mieter können den überhöhten Teil der Miete zurückverlangen. Während die Bestimmung früher immer wieder auch in Witten angewandt wurde, kam es seit den späten 90er Jahren zu Entscheidungen oberer Gerichte, die die Anwendung fast unmöglich machten. Grund dafür ist, dass von einem Teil der Gerichte und dann auch vom BGH hohe Anforderungen daran gestellt wurden, was als „Ausnutzung eines geringen Angebots“ durch den Vermieter angesehen werden kann. So soll der Mieter zum Beispiel nachweisen, dass er bei seiner Wohnungssuche im gesamten Stadtgebiet keine günstigere Wohnung gefunden hat und dass der Vermieter seine individuelle Lage gezielt ausnutzte. Da das zumeist unmöglich ist, ist der Paragraf praktisch bedeutungslos geworden.

Mit der vom Bundesrat unterstützten Gesetzesinitiative soll nun erreicht werden, dass die „Ausnutzung eines geringen Angebots“ aus der Bestimmung gestrichen wird. Die Miete soll bereits als überhöht gelten, wenn ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen objektiv vorliegt. Außerdem soll das Bußgeld auf 100.000 Euro erhöht werden.

Kommt das Gesetz durch, wären nach Ansicht des MieterInnenvereins Witten unter anderem viele Mieten, die die Vonovia bei Neuvermietung verlangt, ordnungsrechtlich überhöht. Zum Teil gelte dies auch für bestehende Mietverträge bei Mieterhöhungen nach Modernisierung.

Siehe: MIETPREISREIBER VONOVIA

Zwar gelte Witten offiziell nicht generell als Gebiet mit Wohnraummangel, doch seien die Angebote vor allem in dem bislang preisgünstigen Segment, in dem die Vonovia tätig ist, knapp. Und darauf komme es an.

Leider soll das Gesetz aus Bayern (abgesehen davon, dass eine Dechlung auf 120 % der Vergelichmiete nicht ausricht) aber nicht rückwirkend gelten, so dass es bei Beschluss und Inkrafttreten erst für zukünftige Mietverträge gelten würde.

Der MieterInnenverein meint jedoch, dass auch über die Anwendbarkeit der bisherigen Bestimmung auf die Vonovia noch nicht das letzte Wort gesprochen sei. Die Entscheidungen des BGH seien im Grunde nicht auf Standardwohnungen wie sie die Vonovia anbiete, übertragbar. Bei Modernisierungen wisse die Vonivia sehr gut, dass sie die Mieter unter Druck setze. Und anders als bei der Wohnungssuche müsse von dem hohen Schutz der bestehenden Wohnung ausgegangen werden. Die vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Anwendung des Eigentumsschutzes auf die Mietwohnung lasse nicht zu, dass die Vonvovia Menschen mit Hilfe von erhöhten Mieten, die mehr als 20 Prozent über dem Mietspiegel liegen, aus ihrer bisherigen Wohnung dränge.

Der MieterInnenverein bekräftigt deshalb noch einmal seine Forderung an die Stadt Witten, als Ordnungsbehörde gegen die Vonovia und andere Mietpreistreiber tätig zu werden. So wie das zum Beispiel in Stuutgart der Fall ist, wo die Vonovia nach Anzeigen von Mietren bei der Stadt Mieten anpassen musste.