Einwendungen zu Vonovia-Betriebskosten 2021-2022

Zusammenfassung der generellen Einwendungen des MieterInnenvereins Witten gegen die Prüffähigkeit der bisherigen „Belege“ zu den Abrechnungen 2021 und 2022

  1. Trotz zahlreicher Aufforderungen hat uns die Vonovia keine Originalbelege zur Einsichtnahme vorgelegt, obwohl darauf eine Rechtanspruch besteht.
  2. Es wurden für keine der Positionen und Abrechnungszeiträume die verlangten Nachweise der Zahlung der in den Rechnungen angegebenen Beträge auf die angegebenen Bankkonten nachgewiesen.
  3. Zu den angeblichen Kosten konzerninterner Serviceunternehmen, konkret des Hauswarts, der Kabelgebühren, der des Winterdienstes, der Reinigungen, der Strom- und Gaskosten, der Wartungskosten, der Gerätekosten, der Ablesekosten und der Trinkwasserprüfung wurden uns von der Vonovia lediglich konzernintern ausgestellte Verrechnungen übersandt. Es handelt sich rechtlich um unzulässige Eigenbelege.
  4. Die in Kopie übersandten Vertragswerke sind in der Regel unvollständig. Es liegt meist keine Vertretungsvollmacht der vertragsschließenden Firma vor. Die „Verträge“ enthalten uniwirksame Preisgleitklauseln und sind meist ohne transparente und prüffähige Preisbestimmungen. Einige Vertragsfragmente belegen, dass in den umgelegten Koten nicht umlagefähige Verwaltungs- und Instandhaltungsanteil enthalten sind.
  5. Die Leistungsbeschreibungen und Mengenangaben in den Verträgen und Rechnungen der Vonovia Immobilienservice GmbH und der Vonovia Wohnumfeld Service GmbH sind zu unbestimmt, um die Richtigkeit der Angaben prüfen zu können und das jeweilige Preis-Leistungs-Verhältnis am Markt vergleichen zu können.
  6. Es gibt etliche Phantomkosten. Die abgerechneten Winterdiensteinsätze wurden nachweislich nur zu einem Teil erbracht. Die in den Kosten der Gartenpflege enthaltenen Kosten der „Baumwartung“ sind so nicht umlagefähig. Das Vorliegen von Leistungen einer „Mülldienstleistung“ wird für Witten bestritten. Es liegen keine prüffähigen Belege, Leistungsbeschreibungen und Abnahmen vor. Für die Kosten der „Sperrmüllentsorgung fehlt auch der Nachweis der Regelmäßigkeit und der Verursachung.
  7. Zu Wartungen und Wohnumfeldarbeiten liegen keine Abnahmen der Auftraggeber vor. Zu Hauswarten gibt es keine glaubhaften Leistungsnachweise.
  8. Die Kosten der Energie und der Versicherungen sind unnötig hoch.
  9. Aus den Belegen für die Versicherungen gehen die tatsächlich auf das jeweilige Objekt entfallenden Kosten nicht hervor. Es wurden die Schadenshistorien nicht offengelegt. Es sind womöglich Instandhaltungskosten enthalten.
  10. Kosten für Kabel und Fernsehen enthalten nicht umlagefähige Bestandteile für die Unterhaltung der Anlagen.
  11. Es wurde nicht belegt, dass den Mietern die Absicht der Anmietung der jetzigen Verbrauchserfassungsgeräten mitgeteilt wurde. Die Kosten sind schon deshalb zu streichen.
  12. Die Höhe der Abschläge nach dem Dezembersoforthilfegesetz wurde nicht belegt. Es wurden in keinem Fall die Grundlagen zur Ermittlung der Umrechnungsfaktoren für die Heizkostenverteiler offengelegt. Da diese Offenlegung verweigert wird, sind alle Heizkosten um 15 % zu kürzen.
  13. In vielen Fällen wurden die Warmwasserkosten nicht nach Verbrauch abgerechnet. Hier sind diese Kosten um 15 % zu kürzen. In anderen Fällen wurde der Energieverbrauch Warmwasser nicht mit Wärmezählern Hier sind die Heizkosten generell um 15 % zu kürzen.
  14. Die Festsetzungen höherer Vorauszahlungen sind in der Regel überhöht und nicht begründet.

Aufgrund des in allen Positionen nicht erbrachten vollständigen Belegs können unsere Mitglieder Nachforderungen und laufende Vorauszahlungen zurückbehalten.

Erfolgt die Vorlage der Belege zur Einsichtnahme auch am 20.11.2023 nicht, stellt dies eine abschließende Belegverweigerung dar. Es sind die nicht belegten Kostenpositionen aus den Abrechnungen zu streichen.  Die sich aus der Korrektur ergebenden Guthaben der Mieter sind zu erstatten.