SATZUNG

Satzung des MieterInnenvereins Witten u. Umg. e.V.
Präambel
MieterInnen und Wohnungslose schließen sich seit mehr als 100 Jahren zusammen, um sich für angemessene Wohnungen für alle einzusetzen. Sie müssen hierbei Interessen der Haus- und Grundbesitzer, des Bau- und Finanzkapitals bekämpfen, die sich auf die ausschließliche wirtschaftliche Verwertung der Wohnungen und Grundstücke richten. Viele Menschen leben auch heute noch unter unwürdigen und ungesicherten Verhältnissen. Die staatliche Politik fördert das Eigentum, begünstigt Besserverdienende und liefert das Wohnen der Vermarktung aus. Wohnungslosigkeit ist ein Dauerproblem, einkommensschwache MieterInnen werden durch steigende Mieten und Umwandlung verdrängt, Kündigungsschutzbestimmungen werden ausgehöhlt. Zusätzlich wird diese Situation durch hohe Arbeitslosigkeit, ungesicherte Beschäftigungsverhältnisse und den Abbau von Sozialleistungen verschärft. ..

Die Umweltprobleme der Städte sind ungelöst, eine angemessene Wohnungsversorgung für alle muß in Zukunft im Rahmen der erreichten Wachstumsgrenzen der Städte erfolgen. Die Wohnungspolitik darf nicht länger einer ausbeuterischen Wirtschaftsentwicklung und nationalistischen Abwehr der Migration unterworfen werden. Der Trend zu einer immer weiterreichenden Deregulierung und Privatisierung des Wohnungswesens muß gestoppt und umgekehrt werden. Eine soziale und umweltverträgliche Wohnungsversorgung kann nur durch den Ausbau der gesellschaftlichen Kontrolle über das gesamte Wohnungswesen erreicht werden. Dazu gehört der Ausbau der Kündigungsschutz-, Initiativ- und Kontrollrechte der MieterInnen, die rechtliche Begrenzung der Miethöhe, die Stärkung der BewohnerInnenrechte in der Stadtentwicklung, die Umverteilung direkter und indirekter staatlicher Subventionen zu Gunsten gesellschaftlich gebundener Mietwohnungen und die gerechte Verteilung der Wohnungsbestände. Der MieterInnenverein Witten ist offen für die Zusammenarbeit mit anderen Kräften, die sich für diese Ziele einsetzen.

§ 1 NAME UND SITZ

1. Der Verein führt den Namen: MieterInnenverein Witten und Umgebung e.V..

2. Er hat seinen Sitz in Witten.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Witten eingetragen.

§ 2 ZWECK UND ZIELE

1.Der Verein bezweckt:

a. den Zusammenschluß aller MieterInnen in Witten und Umgebung mit dem Ziel, die MieterInnen vor Benachteiligungen in Miet-, Wohn- und Pachtangelegenheiten zu schützen und das gesamte Wohnungswesen nach Grundsätzen zu regeln, die dem Gedeihen der Familie und dem allgemeinen Wohlergehen dienen. Andere Lebensformen sind der Familie gleichzusetzen.

b. die Selbstorganisation aller NichteigentümerInnen von Wohnraum in Witten und Umgebung mit dem Ziel, sie über ihre gesetzlichen Rechte aufzuklären, das Recht auch eine menschenwürdige Wohnung in einer lebenswerten Umwelt für alle Menschen ohne Ansehen ihres Geschlechts, ihrer Herkunft und ihrer Weltanschauung durchzusetzen, jeglicher Diskriminierung von Minderheiten entgegenzuwirken und das gesamte städtische Leben nach Grundsätzen zu gestalten, die dem Gedeihen von demokratischer Selbstbestimmung und schöpferischer Freiheit in Solidarität dienen.

c. den Zusammenschluß aller übrigen natürlichen und juristischen Personen, die Zwecke und Ziele im Rahmen der Präambel des Vereins fördern und sich an der Diskussion beteiligen wollen.

2. Er kann den Neubau gesunder Wohnungen auf genossenschaftlicher Grundlage oder in einer anderen gemeinnützigen Betriebsform fördern und sich dabei aller ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen bedienen.

3. Weiterer Zwecke des Vereins ist die Förderung der Volksbildung auf dem Gebiet des MieterInnenschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch informative Veranstaltungen und geeignetes Schrifttum. Der MieterInnenverein Witten und Umgebung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Parteipolitische oder religiöse Bestrebungen ebenso ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen.

4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendig erscheinenden Maßnahmen auch wirtschaftlicher Art ergreifen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied kann jede/r MieterIn, UntermieterIn, Wohnungslose, sowie Personen, die einen Mietvertrag abschließen wollen, werden, die/der diese Satzung anerkennt. NichtmieterInnen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit eine Förderung des Vereins zu erwarten ist.

§ 4 AUFNAHME – AUSTRITT – AUSSCHLUSS

1. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Das Mitglied erhält nach seiner Aufnahme ein Mitgliedsbuch. Die Satzung kann in der Geschäftsstelle von den Mitgliedern eingesehen werden. Sie braucht nicht an jedes Mitglied ausgehändigt werden.

2. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 2 Jahre. Die Kündigung muß mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erfolgen. Rückständige Beiträge sind vor Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen. Vereinseigentum ist zurückzugeben. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

3. Bei Tod oder Auswanderung des Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft, es sei denn, MitbewohnerInnen oder Angehörige wollen die Mitgliedschaft übernehmen. In diesem Fall wird eine Neumitgliedschaft ohne Erhebung der Beitrittsgebühr ausgestellt.

4. Von Auswärts zuziehende Personen, die dort in vergleichbaren Vereinen Mitglied waren, können übernommen werden. Dort bereits entrichtete Zahlungen können angerechnet werden.

5. Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen:

– wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,

– wenn sein Verhalten sich mit den Zielen und Zwecken des Vereins nicht vereinbaren läßt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, insbesondere bei erwiesener Veruntreuung von Vereinsvermögen,

– bei Mitgliedschaft in einer faschistischen, nationalsozialistischen oder rassistischen Organisation oder offener Unterstützung einer solchen,

– bei erwiesener Spekulation mit Wohnraum.

6. Die Entscheidung über den Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Beschwerde bei der Mitgliederversammlung ist sowohl durch die/den Betroffene/n, als auch durch andere Mitglieder zulässig. Endgültig entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf:

– kostenlose Rechtsauskunft in allen Miet-, Pacht- und Unterkunftsangelegenheiten

– fortlaufende Information über alle Vereinsangelegenheiten, insbesondere auf Übersendung der Vereinsveröffentlichungen

– Unterstützung bei der Planung und Durchführung von MieterInnen- und Hausversammlungen, bei der Erstellung von Informationsmaterialien und bei der Arbeit in Initiativen und Gruppen von Wohnungslosen und MieterInnen.

2. Bei Vorliegen besonderer Gründe, die im allgemeinen Interesse der Mitgliedschaft liegen, kann der Verein auf Beschluß des Vorstands die Kosten eines Rechtsstreits und andere Kosten ganz oder teilweise übernehmen.

3. Aus der Gewährung von mündlicher und fernmündlicher Auskunft durch MitarbeiterInnen des Vereins stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Jedes Mitglied hat eine Beitrittsgebühr und einen ordentlichen Beitrag zu zahlen, der bei Einkommensschwachen und Gemeinschaften ermäßigt werden kann. Die Höhe der ordentlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Vereins bedarf die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

3. Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Bei Rückständen über drei Monate können Gebühren verlangt werden.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

1. Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

2. Gremien:

a. auf Beschluß der Mitgliederversammlung können zusätzliche Gremien gebildet werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen durch schriftliche Einladung im Vereinsorgan oder in der örtlichen Tagespresse einberufen und inhaltlich vorbereitet. Die/den VersammlungsleiterIn wählt die Mitgliederversammlung.

2. Die Jahreshauptversammlung soll jährlich im ersten Halbjahr stattfinden. Auf Antrag von 1/10 aller Mitglieder muß der Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung veröffentlichen.

3. Die Mitgliederversammlung nimmt den vom Vorstand oder seiner/seinem Beauftragten zu erstattenden politischen Rechenschaftsbericht, sowie den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt:

– über die Entlastung des Vorstands,

– die Wahl des Vorstands,

– die Wahl der KassenrevisorInnen,

– über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, – über Satzungsänderungen,

– über die Auflösung des Vereins,

– und auf Antrag über alle übrigen Vereinsangelegenheiten, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt.

§ 9 GESCHÄFTSORDNUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Anträge zur Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen, d.h. 5 Tage vorher. Nachträglich eingebrachte Tagesordnungspunkte können nicht behandelt werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig. Sie beschließt, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit.

3. Über den Gang der Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von der/dem VersammlungsleiterIn und der /dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

4. Über die Präambel beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Über die Präambel muß nach 5 Jahren neu beschlossen werden.

§ 10 KASSENREVISORINNEN

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei KassenrevisorInnen auf die Dauer von 4 Jahren. Die RevisorInnen sind verpflichtet, jährlich eine eingehende Prüfung der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist von den RevisorInnen schriftlich niederzulegen. Sie können auch unvermutete Prüfungen vornehmen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben sie einen Jahresprüfungsbericht zu erstatten und die Entlastung es Vorstandes zu beantragen.

§ 11 VORSTAND

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus drei (3) Mitgliedern. Die Wahl der Vorstände erfolgt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Für jedes Vorstandsmitglied ist eine/ein StellvertreterIn zu wählen, die/der im Falle des Ausscheidens oder der Behinderung an Stelle des betreffenden Vorstandsmitglied in den Vorstand eintritt.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen, je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind vertretungsberechtigt.

§ 12 ARBEITSGREMIUM

Der Vorstand trifft sich regelmäßig, mindestens einmal monatlich, mit den Mitarbeiterinnen und weiteren interessierten aktiven Mitgliedern in einem Arbeitsgremium. Dort beraten der Vorstand und die anderen Mitglieder des Arbeitsgremiums über die Arbeit des Vereins. Das Arbeitsgremium kann vom Vorstand an es delegierte Rechte und Pflichten übernehmen. Entscheidungen innerhalb des Arbeitsgremiums werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§ 13 SATZUNGSÄNDERUNG

1. Satzungsänderungen könne mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden beschlossen werden.

§ 14 AUFLÖSUNG

1. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:

a. wenn die Mitgliederversammlung es beschließt und der Landesverband seine Zustimmung gibt.,

b. wenn der Verein in Konkurs gerät (§ 42 BGB),

c. wenn die Gründe des § 43 BGB vorliegen (Entziehung der Rechtsfähigkeit).

2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn er mindestens 5 Tage vor der satzungsgemäßen Einberufung beim Vorstand des Vereines eingegangen und mit einer eingehenden schriftlichen Begründung versehen ist.

3. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens ¼ aller Mitglieder darstellen muß. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag innerhalb 2 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins fällt die Mitgliederversammlung über den Verbleib des Vermögens einen Beschluß.

§ 15 GESCHÄFTSJAHR – ERFÜLLUNGSORT

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins..

Die Satzung ist errichtet: Witten 1990