Unser Rechnungsprüfungsteam vor der Vonovia-Zentrale.
Aufsuchende Rechnungsprüfung bei der Vonovia in Bochum: Am 4. April wollten Mietervertreter die Originalverträge der Nebenkostenabrechnungen in der Vonovia-Konzernzentrale in Bochum einsehen. Doch der Konzern verweigerte dies .
|Upadate 3.5.2022| Seit Jahren befindet sich die Vonovia mit dem MieterInnenverein Witten und anderen Mieterorganisationen im Streit um die jährlichen Betriebskostenabrechnungen. Die Mietervertretungen werfen dem Konzern vor, dass er die tatsächlichen Kosten – etwa des Hauswarts oder des Erdgases – nicht offenlegt. Mietparteien, die die Richtigkeit ihrer Abrechnungen überprüfen wollen, würden regelmäßig mit unvollständigen Eigenbelegen konzerninterner Verrechnungen abgespeist, lautet der Vorwurf.
Mit den nicht prüffähigen konzerninternen Abrechnungen erziele die Vonovia hohe Einnahmen, die ihr mietrechtlich nicht zustünden. Im Geschäftsjahr 2021 machte der Konzern laut Geschäftsbericht mit seinen intern verrechneten Leistungen (inkl. Modersierungen) einen operativen Gewinn von über 140 Millionen Euro. (interner Anteil adjusted EBITDA für das Segment Value Add).
Jetzt hat sich der Konflikt weiter zugespitzt.
Für die Abrechnungen 2020 hat die Vonovia dem MieterInnenverein Witten zwar ihre üblichen konzerninternen Rechnungsausdrucke übersandt, nicht aber die zugehörigen Verträge, ohne die die Rechnungen nicht geprüft werden können. Die Vonovia verlangt, der MieterInnenverein müsse die Belege in ihrer Konzernzentrale einsehen. Das wollteer auch gerne tun. Doch die Vonovia stellte Bedingungen. Unter anderem will sie den zuständigen Vereinsvertreter und kritischen Kleinaktionär Knut Unger nicht ins Haus lassen. Er habe Hausverbot. Die Beauftragung anderer Vertreter hat sie ebenfalls nicht akzeptiert. Auch den Vorschlag, die Belege dann doch an einem anderen Ort vorzulegen, hat die Vonovia nicht aufgenommen.
Betroffen sind neben MieterInnen aus Witten, auch Mietparteien aus Hamm, Wuppertal, Dresden und weiteren Orten, – und zwar zu Abrechnungen, die bis in das Jahr 2017 zurückreichen. Der MieterInnenverein Witten ist im Rahmen des VoNO!via-MieterInnenbündnisses in Sammleneinwendungen beaufragt worden, für ein ganze Reihe von Mietergemeinschaften die Originalverträge einzusehen. Die meisten dieser Mietergruppen haben bislang noch überhaupt keine Antwort von dem Vermietungskonzern erhalten. Für MieterInnen in Dresden hat die Vonovia der Einsichtnahme durch den bevollmächtigten MieterInnenverein Witten erst zugestimmt, räumt jetzt aber keinen Termin ein.
Um die Sache endlich zu klären, hattte der MieterInnenverein Witten der Vonovia mehrfach einen letzten Versuch der Belegprüfung angekündigt. Am 4. April 2022, 13 Uhr besuchten bevollmächtigte Vertreter der Organisation die Hauptverwaltung des Konzerns in Bochum und verlangten Einsichtnahme in die Unterlagen. Darunter waren Knut Unger, der juristische Abrechnungsexerte Manfred Grimm und der Geschäftsführer des DMB NRW, André Juffern.
Der von der Pförtnerin herbeigerufene Pressesprecher und der Rechtsabteilungsleiter der Vonovia waren jedoch nicht bereit, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Knut Unger erhielt erneut Hausverbot. Auch den andern beiden Personen wollten sie trotz Vorlage einer schriftlichen Vollmacht keine Belegeinsicht gewähren. Die Vonovia-Vertreter bestritten einfach pauschal die Bevollmächtugung durch die MieterInnen, obwohl diese zum Teil bereits seit vielen Jahren vom MieterInnenverein vertreten werden. Die Vomovia-Vertreter waren auch nicht bereit, einen neuen Termin für die Belegeinsicht zu vereinbaren.
Der MieterInnenverein Witten wertet dieses Verhalten als zusätzlichen Beweis dafür, dass die Vonovia die Einsichtnahme in die Nebekostenbelege verweigert. Die vertretenen MieterInnen können Zurückbehaltungsrechte ausüben.
Zu dem Versuch der direkten Belegeinsicht war der MieterInnenverein nach jüngerer Rechtsprechung verpflichtet. Die Nichtvorlage der Belege durch die Vonovia ist eindeutig eine Belegverweigerung. Nach dem Urteil des Landgereichts Berlin vom 14.06.2019 (Az. 63 S 255/18) gilt: „Wenn eine Vereinbarung eines Einsichtstermins nicht zustande kommt, obliegt es dem Mieter, nach einer entsprechenden Ankündigung bei der Vermieterin zu den üblichen Geschäftszeiten zu erscheinen.“ Und: „… wenn dann die Unterlagen nicht am Geschäftssitz dieser vorgelegt werden, kann eine Verweigerung der der Klägerin obliegenden Gewährung einer Einsicht in die Abrechnungsunterlagen angenommen werden (Rn.7).“
Der MieterInnenverein fordert alle ungeklärten Betriebskosten wegen fortgesetzter Belegverweigerung zurück.