… und das Mietrecht
Wir dokumentieren einen Schriftwechsel zwischen dem MieterInnenverein Witten und dem Vorstand der LEG Immobilien AG.
Bei einer Versammlung von Wittener LEG-MieterInnen am 9. Januar 2017 wurden knappe Forderungen an die LEG verabschiedet, die am 18. Januar in einem Offenen Brief an den LEG-Vorstand (Download PDF) gerichtet wurden.
Darauf „reagierte“ die LEG mit einem Schreiben des LEG-Vorstandes vom 6.Februar 2017 (Download PDF).
Der MieterInnenverein Witten kommentierte diese Antwort mit einem Offenen Brief an den LEG-Vorstand vom 13. Februar 2017(Download PDF).
Eine besondere Pointe: In seiner Antwort behauptet der LEG-Vorstand, „dass es für die Stadt Witten keinen aktuellen qualifizierten Mietspiegel gibt und daher auch keine ortsübliche Vergleichsmiete“. Schon ein Blick auf die Überschrift von § 558 BGB „Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete“ hätte dem wohldotierten Vorstandsmitglied Hentschel, das den Brief unterzeichnet hat, offenbart, dass die ortsübliche Vergleichsmiete unabhängig von einem Mietspiegel existiert.
Was die LEG uns damit erneut demonstriert: Die LEG ignoriert in ihrer Mietenpolitik systematisch das geltende Recht. Sie richtet die Kalkulation ihrer Mieterhöhungen nicht an der ortsüblichen Vergleichsmiete aus, sondern an dem, was sie „Marktmiete“ nennt: Das ist eine Miete, die sie stellenweise bei der Wiedermietung einer Wohnung an schlecht informierte Wohnungssuchende erzielen mag, die aber nichts mit den ortsüblichen Vergleichsmiete zu tun hat, das heißt mit der Miete, die im Durchschnitt für vergleichbaren Wohnraum in Witten in den letzten 4 Jahren angepasst oder neu vereinbart wurden .
Redaktion, MieterInnenverein Witten