Wer mit zwei Monatsmieten in Rückstand gerät, dem kann fristlos gekündigt werden. Vielfach – aber nicht immer – kann eine solche Kündigung abgewendet werden, indem man die rückständige Miete schnell nachzahlt, oder sich mit dem Vermieter über Ratenzahlungen einigt. Aber auch unpünktliche Zahlungen können zu einer Kündigung führen. Leider hat die Rechtsprechung dazu geführt, dass die Rechtslage komplizierter geworden ist. Wenn Ihnen eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstands zugestellt oder angedroht wird, sollten Sie sich unbedingt im MieterInnenverein beraten lassen!
Was Mietschulden sind und was nicht, das ist zwischen Mieter und Vermieter oft umstritten. Manche Wohnungsunternehmen und -Verwaltungen versenden automatische „Zahlungserinnerungen“, auch wenn man ganz rechtmäßig die Miete gemindert oder Nachforderungen aus der Heizkostenabrechnung zurückbehalten hat. Der Grund ist, dass die Wohnungsverwaltungen sich nicht die Mühe machen, die Post der Mieter oder des Mietervereins zu lesen oder Einsprüche in ihrem Buchungssystem zu registrieren. So kommt es vor, dass bei – angeblichen – zwei Monatsmieten „Rückstand“ automatisch die fristlose Kündigung angedroht wird. Sie müssen die Forderungen des Vermieters leider immer nachrechnen. Denn es kann immer sein, dass Sie sich bei einer Zahlung vertan haben.
Mietenbuch führen!
Sehr wichtig ist es deshalb, dass Sie alle Zahlungsbelege (Kontoauszüge) und Schreiben an den Vermieter verwahren. Hilfreich für Sie und die BeraterInnen im MieterInnenverein ist es, wenn Sie die Belege der Reihenfolge nach abheften. Zu empfehlen ist auch, wenn Sie alle Mietzahlungen – getrennt nach Grundmiete und Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten – mit Datum und Betrag auf einem Zettel oder in ein Kassenbuch schreiben. Falls Sie irgendwelche Beträge zurückbehalten oder die Miete mindern, sollten sie das in Ihrem „Kassenbuch“ verzeichnen. Erhalten Sie eine unbegründete „Zahlungserinnerung“, bringen Sie Ihr „Mietenbuch“ in die Beratung mit.
Mietabzüge nur mit schriftlicher Begründung!
Manchen MieterInnen erscheint es selbstverständlich, Beträge, die ihnen ihrer Meinung nach offensichtlich zustehen, zum Beispiel aus Falschberechnungen von Nebenkosten, ohne weitere Ankündigung von der Miete einzubehalten. Das ist ein gefährliches Spiel. Denn erstens könnten Sie sich mit ihrer Meinung über die Falschabrechnung irren, zweitens weiß der Vermieter damit noch nicht, warum sie die Miete kürzen, und drittens müssen Sie in vielen Fällen den Vermieter erst rechtlich in „Verzug“ setzen, bevor Sie etwas von der Miete abziehen.
Aus all diesen Gründen sollten Sie vorsichtshalber zuerst schriftlich eine Frist zur Erstattung Ihrer begründeten Forderung setzen. Einen beabsichtigten Abzug von der Miete sollten Sie dem Vermieter immer schriftlich (am besten per Einschreiben oder Fax) ankündigen. Das Schreiben sollten Sie verwahren. Es kann wichtiges Beweismittel sein, und außerdem verlieren Sie so die Übersicht nicht.