Mieterkündigung – Häufige Fragen zu falschen Gerüchten

Zum Kündigungsrecht des Mieters gibt es ein paar weitverbreitete, aber falsche Gerüchte, die eine Menge Geld kosten können, wenn man an sie glaubt. Susanne Flöter, Rechtsberaterin beim MieterInnenverein Witten, klärt auf.

Marion W. fragt: Ich habe dem Vermieter drei Nachmieter gestellt. Dann brauche ich doch nicht die Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten oder doch? Ist mein Vermieter verpflichtet, einen der Nachmieter zu nehmen?

Antwort: Der Mieter kann in der Regel nicht verlangen, dass der Vermieter ihn vorzeitig aus dem Mietvertrag entlässt, jedenfalls nicht bei dreimotiger Frist. Auch nicht, wenn er Nachmieter benennt. Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, und zwar dann, wenn die Stellung eines Nachmieters ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde (sog. Nachmieterklausel). Eine solche Vereinbarung ist in den Mietverträgen nur selten anzutreffen. Wenn der der Vermieter nicht freiwillig eine Nachmieterregelung akzeptiert – am besten in einer Vereinbarung zur Aufhebung des Vertrags schriftlich festlegen – komt man auf diesem Weg nicht frühzeitig aus dem Mietvertrag heraus.

Etwas anderes gilt, wenn man die Wohnung zeitweise untervermieten will und der Vermieter das grundsätzlich – ohne Verweis auf Gründe die in der Person des Untermieters liegen können – verweigert. Dann kann man ein Recht auf fristlose Kündigung haben.

Frank H. fragt: Meine Mutter ist verstorben. Jetzt möchte ich das Mietverhältnis kündigen. Ich habe gehört, dass ich in diesem Fall eine Kündigungsfrist von einem Monat habe. Stimmt das?

Antwort: Nein, dass stimmt nicht. Die normale Kündigungsfrist des Mieters beträgt drei Monate. Diese Frist gilt auch dann, wenn der allein lebende Mieter der Wohnung verstorben ist und der Erbe dann die Wohnung kündigen möchte. Dann kann der Erbe innerhalb eines Monats, nachdem er von dem Sterbefall Kenntnis erlangt hat, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Veronika U. fragt: Ich habe mir eine neue Wohnung angesehen und den Mietvertrag bereits unterschrieben. Jetzt habe ich mich doch entschlossen nicht umzuziehen und in meiner alten Wohnung zu bleiben. Ich habe im Internet gelesen, dass man innerhalb von 14 Tagen vom Mietvertrag zurücktreten kann. Stimmt diese Auskunft?

Antwort: Nein, diese Information stimmt nicht. Es gibt kein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen. Daher sollte man sich den Mietvertrag genau durchlesen und sich im Zweifel beraten lassen, bevor man den Vertrag unterschreibt.

Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann ein Mietvertrag aus-nahmsweise angefochten werden z.B. wenn einem der Vermieter erhebliche Mängel der Wohnung arglistig verschwiegen hat. Oder bei sogenannten Haustürgeschäften, wenn man den Vertrag förmlich aufgebötigt bekommt.

Sofern man einen Mietvertrag be-reits unterschrieben hat, kann man allenfalls versuchen, mit dem Vermieter zu reden und einen Mietaufhe-bungsvertrag abzuschließen. Sofern keine Einigung möglich ist, muss das Mietverhältnis fristgerecht gekündigt werden

Hans G. fragt: Ich habe gehört, dass man ein Mietverhältnis auch fristlos kündigen kann. Unter welchen Umständen ist eine fristlose Kündigung möglich?

Antwort: Eine fristlose Kündigung ist nur unter ganz besonderen Umständen möglich. Vor allem kann man das Mietverhältnis wegen erheblicher Gesund-heitsgefährdung fristlos kündigen z. B. bei starker Feuchtigkeit in der Wohnung mit stark gesundheitsschädlicher Schimmelbildung. Etwas Schimmel oder kleinere Mängel reichen aber nicht.

Ferner kann man bei nachhaltiger Störung des Hausfriedens fristlos kündigen z. B. wenn der Vermieter mit einem zurückbehaltenen Schlüssel unberechtigt die Wohnung betritt, bei Bedrohungen durch den Vermieter und Gefährdungen. Wichtig ist, dass die fristlose Kündigung schriftlich erklärt wird. Vor allem ist der Kündigungsgrund anzugeben. Vor einer fristlosen Kündigung sollten Sie sich beraten lassen.

Redaktion, MieterInnenverein Witten

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