Weitere LEG-Modernisierungen vor Gericht

Mit einem Kompromiss endete am  18. April  eine Gerichtsverhandlung der LEG gegen eine Mieterin in der Schückingstraße 16 vor dem Amtgericht Witten. Nach dem Vergleichsvorschlag soll die Mieterin etwa die Hälfte einer Mieterhöhung von 90 Euro bezahlen, die die LEG verlangte.

Nach einer Fassadensanierung im Jahre 2016 hatte sich die LEG-Mieterin geweigert, eine Mieterhöhung Höhe von 90,25 Euro monatlich zu zahlen. Die LEG verklagte die Mieterin nun zur Zahlung der ihrer Meinung nach rückständigen Miete. Die Mieterin will erreichen, dass sie LEG die Miethöhung auf einen Betrag in Höhe des Mietspiegels reduziert.

Nach Ansicht des MieterInnenvereins war die Mieterhöhung der LEG nicht gerechtfertigt. Er beruft sich dabei unter anderem auf eine umfangreiche Rechtsprechung in Bremen. Bereits die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme war aufgrund fehlender Anga-ben zu den einzelnen Gewerken und der voraussichtlichen Energieeinsparung unwirk-sam. Auch in der Mieterhöhungserklärung fehlten diese wichtigen Angaben zur Zusammensetzung der Kosten.

Den Aufwand für den seit lange überfälligen Anstrich, eine am Dach erforderliche Asbestsanierung und weitere Reparaturmaßnahmen verbarg die LEG unter angeblichen Kosten der Fassadendämmung. Auf dieser Grundlage berechnete sie eine überhöhte und undurchsichtige Kostenumlage auf die Mieter. Angaben zu den Auswirkungen der Dämmmaßnahmen auf den Energiebedarf in der Wohnung und auf die Heizkosten fehlten in den Schreiben der LEG ganz. Auch berechnete der Konzern Architektenhonorare, obwohl gar keine externen Architekten beauftragt waren. All dies fiel erst auf, nachdem der MieterInnenverein die Übersendung von Belegen durchgesetzt hatte, die allerdings bis heute nicht ganz vollständig vorliegen.

Die LEG hatte auf die Schreiben der Mieterseite bis kurz vor dem Prozess mit zahlreichen Schriftsätzen reagiert. Darin wurde  auf jüngere Entscheidungen des BGH Bezug genommen, wonach an die Modernisierungserhöhungen keine besonders hohen formellen Anforderungen zu stellen seien. Die Mieterseite betote dagegen, dass fehlende Angaben, etwa zum Instanshaltungsanteil der Fassadendömmung, keine bloße Formalie seien, sondern die Mieter unmögich machen, die Kalkulation zu prüfen.

In zwei vorangegangenen Gerichtsprozessen zu der Modernisierung in der Schückingstraße stimmten die Mieter Vergleichen zu, die eine deutlich geringere Mieterhöhung vorsehen als von der LEG verlangt. Die Erhöhungen lagen deutlich unter der Hälfte der LEG-Forderung. In einem Fall ist der Vergleich bereits rechtskräftig.

Auch in diesem Fall war die Gegenseite schnell bereit, einer Senkungt der Mieterhöhung zuzustimmen anstatt in die ausführliche rechtliche Auseinandersetzung zu gehen. Für die betroffene Mieterin ist die dauerafte Senkung der Miete ein schöner Erfolg. Die Mieterhöhungsstrategie der LEG stoppen kann das nicht.