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Der Mieter kann kurzfristig eine Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen, wenn der Umzug in ein Altenpflegeheim möglich geworden ist. Erforderlich ist aber, dass er einen Nachmieters stellt oder dass die Wohnung sehr leicht wiederzuvermieten ist. Verhindert der Vermieter die Nachmieterstellung, wird der Mieter frei.
So entschied das Amtsgericht Münster (WM
6/2000) im Fall einer Rentnerin, die eine zwölfmonatige Kündigungsfrist
hatte. Der Altenpflegplatz war kurzfristig frei geworden. Einen Nachmieter
besorgte sie nicht, weil der Vermieter mitgeteilt hatte, er wolle die Wohnung
verkaufen.
Vereinbart der Vermieter mit dem Mieter, dass die Kaution vor dem Einzug in die Wohnung zu zahlen ist (z. B. im Mietvertrag), dann ist die Vereinbarung insgesamt unwirksam, das heißt: der Mieter bekommt die Kaution unabhängig von Forderungen des Vermieters vollständig zurück. So entschied das Landgericht Gießen. Begründung: Nach § 550 b BGB darf der Mieter die Kaution in drei Monatsraten zahlen. Ein Verstoß gegen diese Regel führt zur Unwirksamkeit der ganzen Kautionsvereinbarung. (WM 5/2000)
Wer einen Mangel der Wohnung erkennt, ihn aber längere Zeit hinnimmt, verliert das Recht auf Mietminderung. Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Mieter, der über sechs Monate die unzureichende Schallisolierung des Treppenhauses hinnahm, nicht mehr mindern durfte. (WM 3/2000)
In einer Mieterhöhungserklärung nach einer
Modernisierungsmaßnahme müssen die angefallenen Kosten so genau
aufgeschlüsselt sein, dass der Mieter den Modernisierungs- und
Instandsetzungsaufwand unterscheiden kann. (LG Rostock)
(c) MieterInnenverein Witten 2000. Knut Unger