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Einen
Räumungsprozess auch in zweiter Instanz gewonnen haben Mitglieder des
MieterInnenvereins aus Heven. Der angebliche Eigenbedarf des Vermieters -
eines Arztes - für ein ganzes Mehrfamilienhaus scheiterte an einer
Zeugenaussage vor dem Landgericht.
1997 hatte der Eigentümer das Haus „Auf dem Hee“ erworben und sich als neuer Vermieter vorgestellt. Im Januar kündigte er dann plötzlich allen Mietparteien in dem 500 qm großen Haus wegen angeblichen Eigenbedarfs für sich, seine Eltern und seinen Bruder.
Die meisten Mieter zogen aus, scheiterten auch vor den Gerichten. Die Mitglieder des MieterInnenvereins aber hatten beim Amtsgericht Erfolg. Die Räumungsklage wurde aus formalen Gründen abgewiesen. Der Vermieter hatte nicht dargelegt, für welche Angehörigen er welche Räume benötigt und wie er das Haus umbauen wo
Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht wurde schnell klar, dass die Kammer der formalen Argumentation trotz klarer Rechtslage nicht folgen wollte. Die vorsitzende Richterin wollte den Eigenbedarf inhaltlich prüfen. Mieteranwalt Czapracki-Mohnhaupt fürchtete schon, die übliche Rechtsprechung zum Eigenbedarf könne kippen. Aber dann kam es anders.
In der ausführlichen Zeugenvernehmung konnten die Angehörigen - besonders der Bruder des Arztes - nicht glaubhaft machen, dass das Haus zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich für den Einzug der Familie bestimmt war. Die Räumungsklage wurde abgewiesen, die Mieter blieben wohnen - als einzige.
Inzwischen gibt es neuen Streit vor Gericht. Der Vermieter verwehrt den Mietern den Gartenzugang.
(c) MieterInnenverein Witten 2000. Knut Unger