Nr. 35


Soziales Mietrecht in Gefahr

Die geplanten Verschlechterungen am Kündigungschutz 

Anstatt das Mietrecht zu vereinfachen und zu verbessern (zum Beispiel durch eine 3-monatige Kündigungsfrist, die nur für die Mieter gilt), wartet die Mietrechtsreform mit einer ganzen Reihe von Verschlechterungen auf. Die drei wichtigsten betreffen den Kündigungsschutz.

1. Schutzfrist NACH Umwandlung

Der Vermieter soll die (in Witten geltende) 10-jährige Schutzfrist gegen Eigenbedarfskündigungen nach einer Umwandlung dadurch umgehen können, dass er dem bisherigen Mieter eine Ersatzwohnung nachweist. Es soll in solchen Fällen lediglich eine Schutzfrist von 3 Jahren gelten.

Die 10-jährige Schutzfrist ist gerade wegen der Verkaufswelle im Ruhrgebiet von hoher Bedeutung. Sollte das Gesetz wie geplant verändert werden, wird es Unternehmen wie Viterra ein Leichtes sein, dem Erwerber der umgewandelten Wohnungen eine Ersatzwohnung aus dem eigenen Bestand zu Verfügung zu stellen und damit die 10-Jahres-Frist zu umgehen. 

„Diese gesetzliche Neuregelung wäre eine Einladung an alle Spekulanten“, meint auch Sibylle Färber, Geschäftsführerin des (sozialdemokratisch geführten) Mietervereins München.

2. FRISTLOSE KÜNDIGUNG 

Bei einer fristlosen Kündigung wegen Störung des Hausfriedens soll es nicht mehr auf das Verschulden des Mieters ankommen.

Mieterorganisationen befürchten: Damit kann Kinderlärm, der Widerspruch von Mietern, die andere Kultur von MigrantInnen, eine die anderen Mieter „störende“ Behinderung zum Grund für eine fristlose Kündigung werden! Dieses Kündigungsrecht könnte außerdem das Mobbing unter Nachbarn verschärfen.

SPD-Vertreter argumentieren, soweit werde es aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht kommen. Warum aber soll das Gesetz an dieser Stelle dann überhaupt geändert werden? Die Gerichte werden sich sicherlich Jahre damit beschäftigen den „Willen des Gesetzgebers“ zu interpretieren. 

3. VERTRAG AUF ZEIT

Für die Begründung der Befristung eines „echten“ Zeitmietvertrags soll in Zukunft eine beabsichtigte Instandsetzung oder Veränderung der Wohnung ausreichen. Die bisherige Zusatzbedingung, dass diese Veränderungen nur dann einen Befristungsgrund darstellen, wenn die Maßnahmen durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses „erheblich erschwert“ werden, soll gestrichen werden. 

Es kann für Vermieter viele Motive geben, einen Zeitmietvertrag statt eines unbefristeten Vertrages abzuschließen, etwa die Erwartung, in wenigen Jahren eine höhere Miete am Markt zu erzielen. Sollte sich ein solches „Mietverhältnis auf Probe“ durchsetzen, würde die Bestandsschutzgarantie des sozialen Mietrechts faktisch abgeschafft. 



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(c) MieterInnenverein Witten 1/2001.  Knut Unger