Nr. 36


Witten jetzt verordnungsfrei

Leerstand und Zweckentfremdung auf Wunsch der Stadt erlaubt 

Niemand mehr ist bei der Stadt für grundsätzlichere Wohnungsfragen zuständig. Wenn sie trotzdem mal gefragt wird, kommt es zu krassen Fehlurteilen. So bei einer Anfrage der Landesregierung zur Neufestsetzung der Gebiete für die Zweckentfremdungsverordnung.

Diese Landesregelung gab der Stadt bislang das Recht, zum Beispiel Wohnraumleerstand mit Bußgeldern zu verfolgen. Umgesetzt hat das die Stadt wohl fast nie.

Beispiel: Dönhoffstraße. Dort hatte die Viterra, weil sie die ganze Siedlung verkaufen wollte, leerstehende Wohnungen schlicht nicht mehr weitervermietet – selbst wenn Mieter um die Aufnahme von Verwandten baten. Der Leerstand wurde angezeigt, von Reaktionen der Stadt ist nichts bekannt. 

Wen wundert es also, dass die Stadt nun dem Land mitteilte: die Verordnung habe in Witten kaum Bedeutung. Auch in Zukunft seien keine Wohnungsmarkt-Engpässe zu erwarten. Im übrigen lehne man die Aufnahme Wittens in die Verordnung ab. Komisch: Noch die letzte Befragung Wittener Wohnungsmarktakteure hatte eine viel differenziertere Einschätzung erbracht.

Da das Land niemanden sonst nach seiner Meinung fragte, war das Urteil über die Verordnung in Witten damit gefällt: Die Stadt erreichte bei den subjektiven Angaben in der Bewertung des Landes 0 Punkte und erhielt lediglich 15 Punkte nach objektiven Daten. Benachbarte Städte, die der Verordnung positiv gegenüber stehen, kamen mit differenzierteren Einschätzung zur Lage der Wohnungsmärkte dagegen auf insgesamt 28 (Bochum), 24 (Hattingen, Dortmund), oder 20 Punkte (Schwerte) . „Objektiv“ lag Schwerte auch bei 15. 

Der MieterInnenverein hat Bauminister Vesper gebeten, die Einschätzungen der Stadt nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen auf den Wohnungsmärkten zu verwechseln.

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„Nicht unser Bier“

Es sei nicht „ihr Bier“ wenn die Fünfeinhalb-Zimmer-Sozialwohnung längere Zeit leer stehe, musste sich ein Vereinsmitglied auf dem Sozialamt anhören. Der Mieter war ausgezogen, musste weiter die Miete zahlen. Sozialwohnungen dürfen auch unabhängig von der Landesverordnung nicht absichtlich leer stehen.



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(c) MieterInnenverein Witten 10/2001.  Knut Unger