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zur Uebersicht Mietrecht

Urteile zur Renovierungspflicht

Viele Klauseln unwirksam - Aber Pfusch wird trotzdem bestraft

Die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen wird durch Klauseln im Mietvertrag häufig auf den Mieter abgewälzt. Aber nicht alle Klauseln in den Vordrucken sind wirksam. 

Unwirksam sind zum Beispiel Formular-Bestimmungen, die den Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung und dem Datum der zuletzt ausgeführten Arbeiten eine Tapezier- und Streichpflicht bei Auszug aufbürden. Nun gibt es aber auch Verträge, die gleich an mehreren Stellen Regelungen enthalten. 

Das LG Mannheim hat dazu jetzt entschieden, dass die Renovierungspflicht dann nicht gilt, wenn die Pflichten des Mieters an verschiedenen Stellen des Vertrages aufgeführt werden, aber der Umfang dieser Verpflichtungen nicht mit hinreichender Sicherheit aus der Gesamtregelung erkennbar ist. (WM 9/2000) Und das LG Hamburg kam zu dem Schluss, dass eine wirksame und eine unwirksame Klausel sich insgesamt zu einer unwirksamen Regelung aufsummieren. (WM 10/2000).

Wenn Sie sich nicht sicher sind, lassen Sie Ihren Vertrag lieber prüfen. Hat der Mieter nämlich schlecht renoviert, kann er schadensersatzpflichtig werden, auch dann, wenn die Klausel unwirksam war. Die Höhe des Ersatzes richtet sich dann nach der Differenz zwischen den Kosten der Behebung und den Kosten, die der Vermieter ohnehin gehabt hätte. (LG Frankfurt/M. 2/17 S 340/99)

 



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(c) MieterInnenverein Witten 1/2001.  Knut Unger