MIETSPIEGEL


Häufige Fragen

Welche Rolle spielt der Wittener Mietspiegel für eine Mieterhöhung?

Ab 1. Januar 2001 gilt der alte Mietspiegel nicht mehr. Der Vermieter muss sich bei einem Mieterhöhungsverlangen auf den neuen berufen. Er darf die Miete nur auf den Vergleichswert erhöhen, den er Ihnen vorrechnet. Neben dieser Grenze für eine Mieterhöhung gibt es noch eine zweite: Die Kappungsgrenze. Der Vermieter darf innerhalb von drei Jahren die Miete nur um maximal 30 Prozent erhöhen. 

Wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Mach § 2 Miethöhegesetz darf er die Miete nur einmal in 12 Monaten erhöhen.

Ich habe ein Mieterhöhungsverlangen bekommen. Was tue ich ich jetzt?

Nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens haben Sie bis zum Ablauf des übernächsten Monats Zeit, die Erhöhung zu überprüfen. Wenn Sie nichts gegen die Erhöhung einwenden wollen, müssen Sie fristgerecht zustimmen. Sonst kann es zu einem Mietprozess kommen.

Überprüfen Sie das Erhöhungsverlangen auf jeden Fall! Prüfen Sie zuerst, ob das Schreiben überhaupt formal richtig ist: Hat sich der Vermieter auf das richtige Gesetz berufen? Hat er die Erhöhung richtig und nachprüfbar begründet? Ist die Miete in den letzten 12 Monaten nicht erhöht worden?

Prüfen Sie dann, ob die Höhe der Miete nach dem Wittener Mietspiegel begründet ist. Das können Sie online auf der Seite der Stadt Witten unter www.witten.de tun. Überprüfen Sie kritisch die Angaben der Vermieters zur Wohnfläche, zum Baualter, zu den Ausstattungsmerkmalen, zur Erneuerung und zur Lage. Akzeptieren Sie keine Höhergruppierungen innerhalb der Spannen, wenn das nicht sehr gut begründet ist!

Schließlich prüfen Sie, ob der Vermieter die Kappungsgrenze einhält (30 % maximale Erhöhung innerhalb der letzten drei Jahre).

Wenn Sie irgendwelche Fragen oder Zweifel haben lassen Sie sich beraten! Mitglieder des MieterInnenvereins können das kostenlos nach Terminvereinbarung tun. Wenn sie noch nicht Mitglied sind, erhalten Sie hier weitere Informationen. Ansonsten müssen Sie einen Anwalt aufsuchen.

Kann der Vermieter eine Mieterhöhung auch anders begründen?

Ja. Nach dem Miethöhegesetz hat der Vermieter neben der Berufung auf den Mietspiegel noch andere Möglichkeiten, eine Mieterhöhung zu begründen. Eine Methode ist die Erhöhung aufgrund einer Modernisierung. In diesem Falle muss Ihnen der Hauswirt seine Kosten vorrechnen und es gibt weitere Vorschriften. 

Aber auch ohne Investitionen können Erhöhungen mit drei Vergleichswohnungen oder einem Gutachten begründet werden. Sehr oft sind diese „Vergleichswohnungen“ aber gar nicht vergleichbar. Der neue Mietspiegel ist die einzige gesicherte Erkenntnisgrundlage, die wir zur Zeit in Witten für Markteinschätzungen haben. Andere Begründungen müssen da schon sehr gut sein.

Meine Miete ist viel höher als nach dem Mietspiegel. Was tun?

Wenn Sie mit Hilfe der Mietspiegelformel Ihre Vergleichsmiete ermitteln, kann es sein, dass Sie feststellen, dass Ihre jetzige Miete deutlich über dem Vergleichswert liegt. Wenn es nicht einen Fehler in der Berechnung oder eine falsche Einschätzung der Wohnung gibt, sollten Sie jetzt sehr stutzig werden. 

Wenn die Abweichung sehr hoch ist, mehr als 20 Prozent, und besonders, wenn diese Abweichung auch für den obersten Wert gilt, dann kann es sein, dass eine überhöhte Miete nach dem Wirtschaftsstrafgesetz vorliegt. Eventuell haben Sie Rückforderungsansprüche. 

Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten! Der Erhebungsmietspiegel ist auch für Überhöhungsverfahren eine sicherere Grundlage als der alte Schätzspiegel.

Gilt der Mietspiegel auch für Sozialwohnungen?

Nein. Der Mietspiegel gilt nicht für Wohnungen, die der Sozialbindung unterliegen. Deren Miete wird nach gesonderten Vorschriften berechnet und von der Behörde kontrolliert. Sie können - mit unserer Hilfe - die Mieten aber auch selbst kontrollieren. 

Der Mietspiegel ist auch Grundlage für die Berechnung der Fehlbelegerabgabe.



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(c) MieterInnenverein Witten 1/2001.  Knut Unger