Kosten der Unterkunft: Beratung für Erwerbslose

Der MieterInnenverein vertritt seine Mitglieder nicht nur gegenüber Vermietern, sondern – in Wohnraumangelegenheiten – auch gegenüber Behörden. Dazu zählt natürlich auch die Beratung zu den „Kosten der Unterkunft und Heizung“ bei BezieherInnen von ALG II. Wir prüfen die Bescheide der JobAgentur und legen, wenn nötig, in Ihrem Auftrag Widerspruch ein.

Es gibt viele gute Gründe,  warum Sie als BezieherIn von Sozialleistungen Mitglied im MieterInnenverein werden sollten. Für Mitglieder mit geringen Einkommen gelten ermäßigte Beitragssätze.

In den folgenden Fällen sollten Mitglieder, die Leistungen nach der SGB II („ALG II“) oder SGB XII („Sozialhilfe“) beziehen auf jeden Fall rechtzeitig einen Termin vereinbaren:

  • Die JobAgentur hat einen Teil Ihrer Kosten der Unterkunft oder Heizung nicht bewilligt.
  • Die JobAgentur will die Nachforderung des Veremieters aus der Betriebskostenabrechnung nicht übernehmen.
  • Die JobAgentur verlangt von Ihnen eine Senkung der Kosten der Unterkunft oder Heizung, zum Beispiel durch Umzug.
  • Sie wollen/müssen umziehen, aber Ihr/e BeraterIn bei der JobAgentur sieht die Notwendigkeit nicht ein.
  • Die JobAgentur will Ihnen die Kaution oder den Genossenschaftsanteil für die neue Wohnung nicht bewilligen..
  • Sie haben Schäden in der Wohnung und wollen nun den Vermieter zur Reparatur bewegen.
  • Sie haben Fragen zu Energie- oder Mietschulden. Vor allem in diesem Fall nichts anbrennen lassen!
  • Sie befürchten, dass die JobAgentur in Zukunft Ihre Mietenkosten nicht übernimmt, zum Beispiel bei einer drohenden Mieterhöhung.
  • Sie haben sonstige oder allgemeine Fragen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung.

Bringen Sie bitte Ihre Bescheide, den Schriftwechsel und Ihren Mietvertrag mit!

Zu anderen sozialrechtlichen Fragen können wir Ihnen nur Tipps und Hinweise geben, wo Sie sich beraten lassen können.

 

Auch bei Sozialleistungen Mieterrechte wahrnehmen!

Beachten Sie, dass Ihre SachbearbeiterInnen bei der Jobagentur oder im Sozialamt leider nicht die Aufgabe haben, Sie über Ihre Mieterrechte aufzuklären.  Es kann zum Beispiel sein, dass die erhöhten Kosten nach einer Mieterhöhung zunächst unbesehen übernommen werden. Später wird dann aber festgestellt, dass Sie den Regelsatz überschritten haben, und es wird eine Kostensenkung eingeleitet. Sie sollten sich bei allen Erhöhungen Ihrer Wohnkosten deshalb unbedingt beim MieterInnenverein beraten lassen!

Fragen Sie Ihre SachbearbeiterInnen nach einer Übernahme der Kosten der Mitgliedschaft (mit Rechtsschutzversicherung). Diese Kosten können als Kosten der Unterkunft anerkannt werden. In vielen anderen Städten werden sie sogar regelmäßig übernommen. Das fordern wir auch für den En-Ruhr-Kreis. Denn durch die konsequente Wahrnehmung der Mieterrechte können für die öffentliche Hand Kosten gespart werden, ohne dass die MieterInnen zu Umzügen gezwungen werden.

Natürlich setzen wir uns auch sonst für die Rechte der MieterInnen mit ALG II oder Grundsicherung politisch ein. Wir fordern vom En–Ruhr-Kreis eine Anpassung der Regelsätze an die tatsächlichen Kosten, die entstehen, wenn man eine angemessene Wohnung in Witten anmieten muss. Die jetzigen Richtlinien des Kreises gewährleisten das nicht. Außerdem muss bei jeder Kostensenkung eine Einzelprüfung erfolgen. Vom Gesetzgeber fordern wir eine grundlegende Änderung der sozialrechtlichen Regeln für die Kosten der Unterkunft.