Forderungen der Wittener LEG-MieterInnen

Stand: 31.8.2017

1. MIETERHÖHUNGEN BIS ZUR ORTSÜBLICHEN VERGLEICHSMIETE

Die LEG soll auf Mietererhöhungen verzichten, die mit Vergleichswohnungen begründet werden. Mieterhöhungen sollen sich immer auf den zuletzt gültigen Mietspiegel beziehen.

Mieterhöhungen nach Mietspiegel sollen vom Mittelwert der Preisspanne ausgehen. Aufschläge auf den Mittelwert müssen nachvollziehbar begründet werden. Bei Nachteilen, die im Mietspiegel nicht erfasst werden, müssen Abzüge vorgenommen werden.

Die LEG darf die Mieter/innen mit Formulierungen in ihren Mieterhöhungsschreiben und Erinnerungsschreiben nicht unter Druck setzen.

2. ERREICHBARKEIT, KOMMUNIKATION

Die LEG soll sicherstellen, dass sie für die Mieter mit kurzen Wartezeiten telefonisch erreichbar ist. Die LEG soll auf Mietereingaben zeitnah inhaltlich reagieren.

3. SCHÄDEN UND MÄNGEL

Auf Mängelmeldungen soll spätestens innerhalb von zwei Wochen reagiert werden. Schäden und Mängel sind zügig und dauerhaft zu beheben.

4. NEBENKOSTENABRECHNUNGEN

Die LEG soll in den Nebenkostenabrechnungen nur Kosten berücksichtigen, deren Umlage mietvertraglich vereinbart wurde.

Teilen MieterInnen mit, dass Angaben in den Abrechnungen unklar oder falsch sind, soll die LEG dies umgehend prüfen, wenn erforderlich auch vor Ort.

Die LEG soll mit den MieterInnen und dem Mieterverein nach Möglichkeiten suchen, die Betriebskosten zu senken.

Umlagefähigen Kosten eines eigenen „Hausmeisters“ sind bei der LEG in Witten bislang nicht belegt. Sie können deshalb auch nicht verlangt werden. Sollen in Zukunft wieder Hausmeister eingesetzt werden, sind dessen Aufgaben mit den MieterInnen abzustimmen.

Es sollen keine Kosten für „Müllreduktion“ verlangt werden, wenn keine aktuelle Einsparung eingetreten ist und/oder keine Leistung erbracht wurde.

Wurden Mülltonnen den Abrechnungseinheiten falsch zugeordnet, muss dies korrigiert werden. Fremdbefüllungen sollen durch Einhausungen etc. verhindert werden.

5. MODERNISIERUNG

Die Mieterhöhungen nach Modernsierungen müssen sozialverträglich sein.

Um das zu erreichen sollen geplante Maßnahmen frühzeitig mit den betroffenen MieterInnen erörtert werden. Die Mieterhöhungen dürfen nicht dauerhaft über den Energiekosten-einsparungen liegen. Bei der Kalkulation der Mieterhöhung muss der komplette Instand-haltungsaufwand von den Modernisierungskosten abgezogen werden.

Die LEG soll auf Mieterhöhungen verzichten, die zur Verdrängung der MieterInnen führen.

6. ZAHLUNGSERINNERUNGEN

Die LEG soll keine unbegründeten Zahlungserinnerungen mehr verschicken. Sie soll nicht Rückstände anmahnen, wenn die MieterInnen ihr Zurückbehaltungsrecht oder Minderungen geltend machen. Liegen tatsächlich Rückstände vor, soll die LEG verständlich darstellen, wie sich diese zusammensetzen.