TOP THEMEN Termine Ueber uns Positionen Vor Ort in Witten Wohnungsmarkt und Wohnungspolitik Leute Vermieter Stadtteile Stadtplanung Kommunalpolitik Arbeit und Soziales Geschichte(n) Bewegung RECHT, RAT UND TIPPS Habitat-News Bibliothek Service
Impressum
|
Witten, Deutschland, 11.02.2008
>> DRUCKVERSION
Drei Könige: Mieterverein begrüßt Minderungsurteil
Ohrfeige für Baugenehmigung
Der Mieterinnenverein Witten hat das Urteil des Wittener Amtsgerichtes zur Mietminderung an "Drei Könige" begrüßt. "Das Urteil unterstreicht, dass auch Mieter bei Baumaßnahmen in ihrem Umfeld nicht völlig rechtlos sind", sagt Vereinsprecher Knut Unger. "Es erinnert Vermieter daran, dass sie rechtzeitig eine Wohnwertminderung ihrer Immobilien durch Baumaßnahmen verhindern müssen und mahnt die Stadtplanung, die Interessen von Nachbarn nicht deshalb zu vernachlässigen weil sie Mieter sind. Vor allem zeigt das Urteil aber auch, dass Mietergärten zur Wohnung gehören können obwohl sie nicht im Mietvertrag stehen.
Bereits Ende der 90er Jahre hatten sich Mieter/innen an der Straße Drei Könige mit Unterstützung des MieterInnenvereins Witten gegen zusätzliche Belastungen ihres ohnehin starken Umweltbeeinträchtigungen ausgesetzten Wohnumfeldes gewehrt. Nach Akteneinsichtnahmen konnte u.a. die Auflösung eines von der Stadt gedulde-ten illegalen Baustofflagers erreicht werden. Nicht verhindert werden konnte aber die Errichtung von Einzelhandelsmärkten (Aldi, DM) an der Herbeder Straße, die aufgrund der Verkehrsführung und der Parkplätze zu einer Verschlechterung der Wohnqualität führten.
Nach Ansicht der MieterInnenvereins war die Baugenehmigung für diese Märkte aufgrund unzureichender Erschließung und fehlerhafter Lärmbegutachtung rechtlich fehlerhaft. Leider aber haben Mieter keine Möglichkeit, rechtlich gegen Baugenehmigungen in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft vorzugehen, auch wenn sie durch die Folgen stark geschädigt werden und die Baugenehmigung einer rechtlichen Prü-fung nicht standhalten würde. Dieses Recht haben nur die Eigentümer der Gebäude, in diesem Falle also die Vermietungsgesellschaft, damals die Firma ThyssenKrupp Immobilien. Trotz Aufforderung unterließ es der Vermieter aber, gegen die zweifelhaften Baugenehmigungen Einspruch einzulegen.
U.a. weil durch die Baumaßnahmen zusätzliche Lärm- und Verkehrsbelastungen aufgetreten waren, minderten einzelne betroffen Mietparteien ab etwa 2000 den Mietzins. Der Eigentümer – inzwischen die von einer französischen Immobilien AG kontrollierte Immeo – klagte nun auf Zahlung der geminderten Beträge. In einem der Fälle liegt nun das Urteil vor. Das Amtsgericht Witten kam zu dem Schluss, dass die Minderung in Höhe von 6,5 % gerechtfertigt sei. Maßgeblich für dieses Urteil war die Feststellung des Gerichtes, dass die hinter dem Haus gelegenen Mietergärten zu den Wohnungen gehören.
Das Urteil ist für die Mieter aus mehreren Gründen von Bedeutung:
- Es zeigt, dass auch Mieter/innen nicht völlig wehrlos sind, wenn ihr Wohnumfeld durch verfehlte und willkürliche Baugenehmigungen verschlechtert wird. Sie können immerhin eine kleinere Mietminderung erwirken.
- Dies sollte Vermieter/innen auch in Witten daran erinnern, dass sie sich rechtzeitig gegen eine Wertminderung ihrer Wohnimmobilien durch Baumaßnahmen wenden müssen. Der MieterInnenverein befürchtet u.a. dass es im Umfeld der „StadtGalerie“ während und nach den Baumaßnahmen zu deutlichen Wohnwert-minderungen kommen wird.
- Die Stadt Witten wird hoffentlich dran erinnert, dass Mieter/innen keine Bür-ger/innen zweiter Klasse sind und dass bei Planungen und Baugenehmigungen im Umfeld von Mietwohnungen keineswegs weniger sorgfältig vorgegangen wer-den darf, nur weil die Nachbarn keine unmittelbare Klagebefugnis haben.
- In vielen ehemaligen Werkssiedlungen nutzen die MieterInnen Gartenstücke oh-ne dass dies ausdrücklich im Mietvertrag ausgeführt ist. Vor allem auch in der Folge der Wohnungsprivatisierung kommt es um die Gartennutzung vermehrt zu Konflikten. Das Urteil hat noch einmal unterstrichen, dass es hinsichtlich der Gartennutzung auf den Einzelfall ankommt. Eine Duldung der Gartennutzung ü-ber Jahrzehnte – wie sie häufig anzutreffen ist – spricht dafür, dass der Garten Bestandteil der Mietsache ist. In diesem Fall kann der Garten dann auch nicht ohne weiteres gekündigt werden.
Knut Unger, MieterInnenverein Witten
| Rubriken Witten2020 Wohnen West Witten |