MieterInnenverein Witten

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Witten, Deutschland, 15.09.2008

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Kosten der Unterkunft: Beratung für Erwerbslose

Der MieterInnenverein vertritt seine Mitglieder nicht nur gegenüber Vermietern, sondern - in Wohnraumangelegenheiten - auch gegenüber Behörden. Dazu zählt natürlich auch die Beratung zu den "Kosten der Unterkunft und Heizung" bei BezieherInnen von ALG II. Wir prüfen die Bescheide der JobAgentur und legen, wenn nötig, in Ihrem Auftrag Widerspruch ein.

In den folgenden Fällen sollten Mitglieder, die Leistungen nach der SGB II ("ALG II!) oder SGB XII ("Sozialhilfe") beziehen auf jeden Fall rechtzeitig einen Termin vereinbaren:

- Die JobAgentur hat einen Teil Ihrer Kosten der Unterkunft oder Heizung nicht bewilligt.

- Die JobAgentur verlangt von Ihnen eine Senkung der Kosten der Unterkunft oder Heizung, z.B., durch Umzug.

- Sie wollen/müssen umziehen, aber Ihr/e BeraterInen bei der JobAgentur sieht die Notwendigkeit nicht ein.

- Die JobAgentur bewilligt Ihnen nicht Leistungen wie zum Beispiel die Übernahme der Kaution oder des Genossenschaftsanteils, oder nur als Darlehen, das vom Regelsatz abgezogen wird.

- Sie haben Schäden in der Wohnung und wollen nun den Vermieter zur Reparatur bewegen.

- Sie haben Fragen zu Energie- oder Mietschulden. Vor allem in diesem Fall nichts anbrennen lassen!

- Sie haben sonstige oder allgemeine Fragen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung.

Bringen Sie bitte Ihre Bescheide, den Schriftwechsel und Ihren Mietvertrag mit.

Zu anderen sozailrechtlichen Fragen können wir Ihnen nur Tipps und Hinweise geben, wo Sie sich beraten lassen können.

Knut Unger, MieterInnenverein Witten

Hartz

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