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Witten, Deutschland, 12.06.2009

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Mieter siegen im Nebenkostenstreit

AG Witten erhebt strenge Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung

In einem Rechtsstreit über Nebenkosten und ihre Abrechung haben Mieter aus der Körnerstraße in Witten einen gerichtlichen Erfolg gegen ihre Vermie-terin, die Kreishandwerkerschaft, errungen. Das Amtsgericht Witten wandte konsequent die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an und erklärte die Vermieter-Forderungen in mehreren Punkten für unbegründet. (Urt. v. 9.1.2009)

Die Auseinandersetzungen der MieterInnen in und des MieterInnevereins mit der Kreishandwerkerschaft ziehen sich schon seit mehreren Jahren hin. Es ging um erhebliche Mängel und um die Nebenkosten. Die außergerichtliche Lösung der Probleme wurde durch das selbstherrliche Verhalten der Geschäftsführerin der Kreishandwerkerschaft erschwert. Eine gerichtliche Klärung wurde unausweichlich.

Das Amtsgericht sah u.a. einen formalen Fehler darin, dass die Kreishandwerkerschaft Wasserkosten für 13 Monate berechnete, obwohl der Abrechnungszeitraum eindeutig 12 Monate betragen muss.

Außerdem enthielt die Abrechnung Nebenkostenpositionen, die nicht im Mietvertrag vereinbart worden waren. Die bloße Zahlung der Nebenkostenposition begründet nach der neusten Rechtsprechung des BGH keine Vertragsänderung. Dieser Klarstellung folgte das Amtsgericht Witten.

Die bloße Nichtbeanstandung einer Kostenposition in früheren Abrechnungen oder die bloßen Zahlung führt nicht zu einer Vertragsänderung. Dazu müsste ein Vertragsänderungswille des Mieters klar erkennbar sein. Ist diese nicht der Fall, kann der Mieter auch nach mehrmaliger Zahlung ungerechtfertigter Positionen der Nebenkostenabrechnung widersprechen.

Redaktion, MieterInnenverein Witten

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