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HARTZ IV: Wohnen u. Arbeitslosigkeit
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Witten, Deutschland, 15.05.2008BGH schafft AbrechnungssicherheitMit Urteil vom 13.2.2008 (VIII ZR 190/06) hat der BGH bestätigt, dass eine Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigiert werden darf. Nach § 556 BGB hat der Vermieter nach Ende des Abrechnungszeitraumes zwölf Monate Zeit, die Abrechnung zu erstellen und ggf. zu korrigieren.
Knut Unger, MieterInnenverein Witten | Rubriken |
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