MieterInnenverein Witten |
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HARTZ IV: Wohnen u. Arbeitslosigkeit
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Witten, Deutschland, 11.08.2009Zielvorstellung des MieterInnenvereins für eine Sozialcharta der SGWDOKUMENTATIONSeit Monaten liegt der SGW und der Aufsichtsratsvorsitzenden Leidemann eine "Zielvorstellung des MieterInnenvereins für eine Sozialcharta der Siedlungsgesellschaft Witten" vor. Diese schlägt einen "vorsorgenden" dauerhaften Schutz aller Mieter vor Eigenbedarfskündigungen im Verkaufsfall vor. Außerdem sollen die Mieter in Zukunft rechtzeitug über geplante Verkäufe informiert werden und ein gemeinschaftliche Vorkaufsrecht genießen. Die Umsetzung dieser Charta würde die Siedlungsgesellschaft als Unternehmen mit besonders guter Wohnsicherheit am Markt positionieren. Die Regelungen sollten nach Ansicht des MieterInnenvereins für ein kommunales Unternehmen auch selbstverständlich sein.DOKUMENTATION
1. Für alle Mieter/innen der Siedlungsgesellschaft Witten mbH wird eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen nicht angemessener wirtschaftlicher Verwertung unbefristet ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt ab sofort für alle derzeitigen und zukünftigen Mieter/innen der Siedlungsgesellschaft Witten mbH. Sie geht mit dem Mietvertrag auf eventuelle zukünftige Erwerber über.
2. Sollte im Einzelfall ein Verkauf geplant werden, werden die betroffenen Mieter frühzeitig, ( spätestens ein halbes Jahr vor Abschluss eines Kaufvertrages) über diese Planungen informiert. Es wird mit den Mieter/innen beraten, wie die besonderen Interessen der Mieter/innen über den Kündigungsschutz hinaus in jedem Einzelfall gewahrt bleiben können.
3. Bei einem im Einzelfall geplanten Verkauf wird den betroffenen Mieter/innen ein gemeinschaftliches Vorkaufsrecht über die zu veräußernden Objekte eingeräumt. Dieses Vorkaufsrecht bezieht sich nicht auf die Aufteilung in Eigentumswohnungen. Das gemeinschaftliche Vorkaufsrecht gilt für mindestens (fünf) Monate nach Information der Mieter/innen. Die SGW steht im Bedarfsfall mit Informationen und Rat zu derartigen Lösungen den Mieter/innen zur Seite.
Im Falle eines geplanten Verkaufs prüft die Siedlungsgesellschaft die möglichen Erwerber auch darauf hin, ob sie eine dauerhafte soziale Bewirtschaftung der Wohnungsbestände sicher stellen wollen und können. Ein Verkauf an reine Finanzfonds oder Weiterverwerter wird ausgeschlossen. Käufer müssen gewährleisten, die Rechte und Schutzregelungen für die Mieter/innen einzuhalten und die erforderlichen Investitionen in die Bestände vorzunehmen. Dazu werden auch erforderliche Bedingungen in die Kaufverträge aufgenommen. Redaktion, MieterInnenverein Witten | |
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