MieterInnenverein Witten |
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HARTZ IV: Wohnen u. Arbeitslosigkeit
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Witten, Deutschland, 15.08.2007HWG-Vorstand: Kaum Zugeständnisse zu Forderungen des MieterbeiratesInformationen zum Stand der Auseinandersetzung mit dem HWG-VorstandDer HWG-Vorstand behauptet, für die Mieter in den zu verkaufenden Wohnungen besondere Schutzrechte schaffen zu wollen. Hier einige Informationen zum wirklichen Stand der Gespräche des Mieterbeirates mit HWG Vertretern:1. Kündigungsschutz: Die HWG will bislang lediglich für 10 Jahre eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausschließen. Außerdem diskutiert sie einen lebenslangen Kündigungsschutz für Alte und Behinderte. Beides soll lediglich im Kaufvertrag mit dem neuen Investor verankert werden.
Wir sagen: Das ist entschieden zu wenig! Als Genossenschftsmitglieder konnten sich die HWG-Mieter bislang darauf verlassen, dass es nicht zu Weiterverkäufen, Umwandlung und Eigenbedarfskündigungen kommt. Kündigungen sind in den bestehenden Nutzungsverträgen stark eingeschränkt. Durch Verkauf an eine Nicht-Genossenschaft würden diese Regelungen weitgehend hinfällig. 10 Jahre gehen nur wenig über den Kündigungsschutz hinaus, der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowieso besteht. Wir fordern: Eine Kündigung wegen Eignebedarfs oder "nicht angemessener wirtschaftlicher Verwertung" muss umgehend und für alle durch Zusatz zum Mietvertrag ausgeschlossen werden. Zusätzlich müssen Umwandlungen in Eigentum langfristig ausgeschlossen werden. Das Dauerwohnrecht muss auf Antrag des Mieters auch im Grundbuch verankert werden! Die HWG hat diese Forderungen bei unseren Gesprächen bislang abgelehnt. Inzwischen wurde zwar angedeutet, dass sie über Nachbesserungen "nachdenkt". Bislang gibt es aber keinerlei verbindliche Auskunft dazu.
2. Mieterhöhungen Die HWG will nach bisherigem Gesprächsstand über die gesetzlichen Bestimmungen zur Anpassung an die Marktmiete hinaus keine Beschränkungen der Mieterhöhung vorsehen.
Wir sagen: Wenn die HWG in Rundschreiben anderes behauptet, hat das keine Grundlage!
3. Sicherung von Reparaturen und Service Die HWG will bei Auswahl des Käufers berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Substanz der Wohnungsbestände nicht ausgeplündert wird. Sie will auch über den Service sprechen. Sie hat unsere Anregung, dass eine Rücklage für Reparaturen gebildet wird, deren Verwendung von den Mietern kontrolliert wird, "zur Kenntnis" genommen. Sie hat keine Aussagen zur Beschränkung von Weiterverkäufen gemacht.
Wir sagen: Das ist alles überhaupt keine Garantie. Die Wohnungen könnten über kurz oder lang vergammeln, weil der neue Eignetümer oder ein späterer Wiederkäufer sein Geld aus der Substanz zieht. Das muss wirksam verhindert werden.
4. Gemeinschaftsflächen (Nachverdichtung, Aufteilung) Die HWG will ein Gutachten erstellen über die eventuell für eine Verwertung in Frage kommender Grundstücke und dann eventuell überlegen, was ausgeschlossen werden kann.
Wir meinen: Das ist eher ein Zeichen dafür, dass die HWG eine optimale Verwertung auch der Grundstücke anstrebt. Kein Beruhigungssignal.
5. Alternativen zum Verkauf an einen Kapitalanleger Die HWG hat angeblich alle Alternativen seit langem geprüft. Zum Verkauf gibt es aus ihrer Sicht keine Alternative. Zuletzt hat sie trotzdem den Mieterverein aufgefordert, ein "Konzept" für die Ausgründung einer neuen Genossenscahft vorzulegen.
Wir sagen: Alternative Lösungen können noch gar nicht geprüft sein, wenn die HWG wie sie sagt, erst seit wenigen Monaten den Verkauf beschlossen hat. Der Verkauf von so vielen Genossenschafts-Wohnungen ist in NRW einmalig und ein Skandal! Eine alternative Lösung kann nur möglich sein, wenn die HWG ihre Erlöserwartungen herunterschraubt und wesentlich mehr Zeit lässt. Wenn Sie jetzt sagt, wir sollen ein "Konzept" innerhalb der kurzen Frist vorlegen, ist das nur Ausweichmanöver.
Wir fordern: Ein Verkauf kommt nur an eine solidarische Auffanglösung unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte der Mieter in Frage. Das kann (theoretisch) eine bestehende Genossen-schaft, eine neue Genossenschaft oder auch ein Konsortium aus unterschiedlichen Beteiligten unter Einschluss der Anteilseigner in Vormholz sein. Diese Lösung muss die HWG wollen und anstreben und dabei auch auf Verkaufsgewinne und einen überstürzten Verkauf verzichten. Wenn sie das will, sind wir gerne dazu bereit, mit ihr über mögliche Lösungen zu verhandeln.
6. Vorgehen bei Auswahl des Käufers Die HWG will zunächst einige Kaufinteressenten aus den angeblich zahlreichen Angeboten auswählen und dabei auch auf soziale Standards achten. Mit diesen ausgewählten Interessenten soll dann im Einzelnen verhandelt werden. Dabei geht es dann natürlich nicht zuletzt darum, wer den höchsten Kaufpreis bietet.
Wir sagen: Durch dieses Verfahren haben genossenschftsliche Lösungen keine Chance, denn Finanzinvestoren bieten immer noch völlig überhöhte Preise.
7. Mieterbeteiligung beim Verkauf Die HWG sagt: Sie redet "freiwillig" mit uns über gewisse Standards, die beim Verkauf beachtet werden können. Sie will den Mietern den Käufer erst präsentieren, wenn er feststeht. Über den Verkauf soll es eventuell noch Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Vertreteversammlung geben.
Wir fordern: Die HWG kann uns nicht erst den Käufer präsentieren, wenn schon alles geklärt ist. Wir wollen als Anteilseigner mitbestimmen! Aufsichtsrat und Vertreterversammlung müssen auf jeden Fall über die Details des Verkaufs bestimmen!
8. Zeitpunkt des Verkaufs Die HWG sagt: Sie will den Käufer möglichst schon bei einer Mieterversammlung im Oktober präsentieren. Denn: Noch in diesem Jahr will sie das Geld einnehmen.
Wir fordern: Diese Frist muss auf jeden Fall deutlich verlängert werden. Denn in so kurzer Zeit kann keine Alternative gefunden werden. Die Mieter und Genossenschaftsmitglieder dürfen nicht überrumpelt werden!
9. Geschäftsanteile Die HWG will bislang kein Sonderkündigungsrecht für die Geschäftsanteile nach Verkauf an eine Nicht-Genossenschaft zulassen. Sie denkt nur über eine generelle Verkürzung der Kündigungsfrist (jetzt: 2 Jahre) nach.
Wir meinen: Wenn die HWG an eine Nichtgenossenschaft verkauft, entfällt für die Mitgliedschaft die Geschäftsgrundlage. Deshalb haben die Mieter das Recht, die Geschäftsanteile nach Verkauf kurzfristig zu kündigen. Und die HWG muss zahlen.
10. Ausgleich bei Verlust der Genossenschaftswohnung Es gibt Gerichtsurteile, die sagen: Wenn die Genossenschaftswohnung verkauft wird, hat der Genossenschaftsmieter einen Rechtsanspruch auf eine gleichwertige Ersatzwohnung der Genossenschaft. Kann eine solche Ersatzwohnung nicht zur Verfügung gestellt werden, muss ein Ausgleich für die Mehrkosten (z. B. höhere Miete) gezahlt werden.
Wenn der HWG-Vorstand seinen Kurs fortsetzt, werden wir unser Geld zurück holen!
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