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Witten, Deutschland, 17.06.2006

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Mieterverein hält Urteil für verfehlt

In einem Berufungsverfahren wegen einer Mieterhöhung in Witten hat das Landgericht Bochum den Wittener Mietspiegel von 2001 als nicht-qualifiziert bewertet. Der MieterInnenverein hält das Urteil für verfehlt.

Weil er mit den Mieterhöhugen seiner Mandanten vor den Gerichten scheiterte, hatte ein Vermieter-Anwalt beim Landgericht ein Gutachten zum Wittener Mietspiegel durchgesetzt, das von einem ehemaligen Tübinger Statistik-Professor durchgeführt wurde. In seinem Gutachten bezieht sich der bekannte Mietspiegel-Fechter auf einige akademische Streitfragen und kommt zu dem Schluss, dass die Methoden der Wittener Mietspiegel-Erstellung nicht genügend dokumentiert und wissenschaftlich nicht haltbar seien. Jahre nach Einreichung der Klage erkannte das Landgericht dem früheren Mietspiegel daraufhin die Eigenschaft „qualifiziert“ ab. Dies bedeutet, dass der Mietspiegel nicht als einiziges Verfahren zur Ermittlung der zulässigen Mieterhöhung gilt.

Zwar hatte der Gutachter auch Kontakt mit dem für Wittener Erhebung beauftragten Inwis-Institut aufgenommen. Das Gericht selbst aber hörte das Inwis-Institut nichts als Zeugen. Der MieterInnenverein wurde leider erst nach Vorliegen der Urteilsbegründung über den Fall informiert.

Da eine Gegenmeinung überhaupt nicht gehört wurde und die Detail-Argumente des Gutachters widerlegt werden können, hält der MieterInnenverein das Urteil für verfehlt. Um die gerechtfertigte Miete festzustellen, beauftragte das Gericht einen Dortmunder Gutachter, der selbst im Vermietungsgeschäft tätig ist. In seinem "Gutachten" bezieht er sich dann auf Vergleichswohnungen aus Dortmund. Auch dieses Gutachten akzeptierte das Landgericht trotz offensichtlicher Mängel.

Weil die Geltungsfrist für die Qualifizierung des Mietspiegel inzwischen ausgelaufen ist, hat das Urteil eingeschränkte praktische Bedeutung. Der Mieterverein geht davon aus, dass der Mietspiegel von 2003 weiterhin als "einfacher Mietspigel" das verlässlichste Instrument zur Feststsllung der ortsüblichen Vergleichmiete und damit zur Überprüfung von Mieterhöhungen ist.

Knut Unger, MieterInnenverein Witten

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(c) Knut Unger 2004-06

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