MieterInnenverein Witten

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Witten, Deutschland, 07.01.2003

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Qualifizierter Mietspiegel

Der Vermieter muss bei Existenz eines qualifizierten Mietspiegels in seinem Mieterhöhungsverlangen Wohnungs-Angaben nach diesem Mietspiegel auch dann mitteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel stützt. Fehlen diese Angaben, ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam. LG München, WM 8/2002

Knut Unger, MieterInnenverein Witten

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