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Witten, Deutschland, 11.05.2010
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Anspruch auf 5 qm mehr für Erwerbslose - Wohnflächenantrag im Sozialausschuss Witten
MieterInnenverein erinnert an Notwendigkeit zur Erhöhung der Wohnflächen für Erwerbslose
In der morgigen (Mittwoch, 17 Uhr) Sitzung des Rats-Ausschuss für Soziales, Wohnen und Integration wird unter anderem ein Ratsantrag der Linksfraktion zur Erhöhung der angemessenen Wohnfläche bei der Bestimmung der Richtwerte der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung behandelt. Der MieterInnenverein Witten begrüßt diesen Antrag und erinnert noch einmal an seine Forderung und die rechtliche Notwendigkeit, die Wohnflächen für BezieherInnen von Sozialleistungen nach SGB II (Hartz
IV) und SGB XII (Grundsicherung, Sozialhilfe) zu erhöhen. Die rechtliche
Verpflichtung dazu ergibt sich aus der höchstrichterlichen Sozialrechtsprechung in Verbindung mit den seit dem 1.1.2010 maßgeblichen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) des Landes NRW.
Danach stehen zum Beispiel einem 1-Personenhaushalt 50 qm Wohnfläche zu. Diese Wohnfläche muss bei der Ermittlung der „Richtwerte“ der JobAgentur für die Obergrenzen der zu übernehmenden Wohn- und Heizkosten seit dem 1.1.2010 beachtet werden.
Stattdessen aber werden von der Job-Agentur EN seit dem 1. Juli nur 45 qm bewilligt. Das Landessozialministerium hält entgegen der nach Ansicht der Mietervereine eindeutigen Rechtlage seit Anfang des Jahres 47 qm für maßgeblich.
Auch aktuell hält sich die JobAgentur EN aber nicht einmal an diese Vorgabe für Mindestwerte bei der Ermittlung der angemessenen Wohnkosten. Dies wird auch von der Arbeitslosenberatung des HAZ in Hattingen bestätigt, die auch in Witten tätig ist.
Nach Ansicht der MieterInnenvereins müssen sich die JobAgentur EN und die Stadt Witten unabhängig von den rechtlich nicht haltbaren Empfehlungen des Landesministeriums an die geltenden Wohnraumnutzungsbestimmungen halten. Und das bedeutet bei einem 1-Personenhaushalt: 50 qm. Für jede weitere Person im Haushalt kommen 15 qm hinzu. Junge Ehepaare, Blinde, rollstuhlfahrende Schwerbehinderte, Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr haben Anspruch auf weitere 15 qm.
Die grundsätzliche Rechtsauffassung der Mietervereine wurde inzwischen von zwei erstinstanzlichen Eilentscheidungen in anderen Städten bestätigt: (SG Aachen S 6 AS 205/10 ER, Beschluss vom 25.02.2010; SG Duisburg S 35 AS 1592/10, Beschluss vom 27.04.2010)
Der MieterInnenverein fordert die JobAgentur EN und die Stadt Witten deshalb noch einmal auf, sich an die Rechtslage zu halten.
Durch die willkürliche Reduktion der Kosten der Unterkunft werden den LeistungsbezieherInnen Ansprüche vorenthalten, auf die diese in vielen Fällen dringend angewiesen sind. Bei der Einlegung von Widersprüchen und Klageerhebungen warten Erwerbslose monatelang auf ihr Geld.
Durch eine Fülle von Widersprüchen und Klagen entstehen Kreis und Stadt Kosten, die eigentlich vermeidbar wären.
Zugleich hofft der MieterInnenverein, dass die zukünftige Landesregierung ihre falsche Rechtsauffassungen korrigiert und den ARGEn empfiehlt, sich an die laut WNB geltenden Mindestwerte zu halten.
Selbstverständlich erwartet der Mieterverein auch, dass die neue Mehrheit im Bundesrat ein weiteres Abälzen der Sozailkosten auf die Kommunen verhindert und bestehende Überlastungen durch einen höheren Kostenanteil des Bundes an den Unterkunftskosten abbaut. Knut Unger, MieterInnenverein Witten
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