Witten, Deutschland, 31.03.2010
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Mieterverein fordert 5 qm mehr für Erwerbslose
Vorwurf: Kreis setzt seit dem 1.1. geltende Rechtslage nicht um
Der MieterInnenverein Witten fordert die Stadt und die JobAgentur EN auf, die seit dem 1. Januar 2010 geltende neue Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der "angemessenen Wohnflächen" bei den Kosten der Unterkunft für BezieherInnen von Leistungen nach SGB II (ALG II) und Grundsicherung (SGB XII) unverzüglich umzusetzen. Gegenwärtig, so der Verein, werde die Wohnfläche für die LeistungsbezieherInnen auf Werte begrenzt, die nach den neuen Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes (WNB) um 5 Quadratmeter zu niedrig liegen. Mitverantwortlich für diese Situation seien Arbeitshinweise des Landes-Sozialministeriums MAGS, die sich im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung befinden.
Seit Wochen gibt es Verwirrung um die Größe der Wohnungen, die bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen für BezieherInnen von ALG II oder Grundsicherung berücksichtigt werden müssen. Verantwortlich dafür sind neue "Arbeitshilfen" des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Diese halten sich nach Ansicht des MieterInnenvereins und des Mieterforums Ruhr bei der Bemessung der Wohnungsgrößen nicht an die geltende Rechtslage. Das MAGS hält 47 qm für eine Person, 62 für zwei Personen, für jede weitere Person 15 qm mehr für ausreichend und beruft sich dabei auf die neuen Wohnraumförderbestimmungen (WFB).
Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes (LSG) und Bundessozialgerichts (BSG) müssten aber die neuen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) berücksichtigt werden. Diese sehen seit dem 1. Januar 50 qm für eine Person und 65 qm für zwei Personen vor. Daneben gibt zusätzlich 15 qm mehr bei besonderen persönlichen oder beruflichen Grünen, z.B. für Rollstuhlfahrer oder bei Alleinerziehenden mit Kindern über 6 Jahren.
In der Rechtsprechung der Sozialgerichte hat sich durchgesetzt, dass die "angemessene Wohnfläche" mindestens den Regelungen für Wohnberechtigungs-scheine im Sozialen Wohnungsbau entsprechen muss. Diese Regelungen finden sich in den Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes. Auf der Grundlage der angemessenen Wohnfläche und der angemessenen Miete/qm wird im En-Kreis ein sogenannter "Richtwert" für angemessene Unterkunftskosten ermittelt. Wird dieser Richtwert nicht überschritten, gilt die Wohnung als angemessen. Wird er überschritten, muss eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Durch die Anhebung der angemessenen Wohnflächen in den WNB müssten sich nun auch diese Richtwerte eigentlich entsprechend erhöhen. In Witten geht es je nach Haushaltgröße um bis 25,50 Euro, die die Kaltmiete mehr kosten dürfte. Hinzu kommen noch höhere Spielräume für die Nebenkosten und die Heizkosten.
In Witten werden den LeistungsbezieherInnen bislang nicht einmal die 2 Quadratmeter mehr gewährt, die auch das MAGS für erforderlich hält. In Bescheiden aus März 2010 wurden einem 1-Personenhaushalt z.B. nur 45 qm angerechnet.
Dieser Wert ist das Ergebnis einer Kürzung aus dem Sommer 2010. Damals wurde unter Verweis auf die damaligen MAGS-Hinweise die Wohnfläche für 1-Personen-Haushalte von 48 qm auf 45 qm gekürzt. Die 48 qm-Grenze war bereits in den 90er Jahren für Witten festgesetzt worden weil es nicht genügend kleine Wohnungen gibt.
Stephan Schulze-Bentrop von der Erwerbslosenberatung des HAZ (auch in Witten tätig) schätzt, dass ca. 20 % der Ratsuchenden von den Kürzungen bzw. der Nichtanpassung der Wohnflächen betroffen sind. Auseinandersetzungen um die Unterkunftskosten machen ohnehin einen Löwenanteil an der gesamten Beratung aus. Betroffen sind
- Menschen im laufenden Leistungsbezug, deren Kosten über den aktuellen Richtwerten der Jobagentur liegen und die deshalb die Differenz selbst tragen müssen, wenn sie nicht ausziehen,
- Menschen, die von ihrem Vermieter mit der Jahresabrechnung eine Nachforderung wegen Heiz- oder Nebenkosten erhalten, die über den Richtwerten liegen,
- Menschen, die eine neue Wohnung suchen, und dabei bislang auf das geringere Angebot von kleinen Wohnungen angewiesen sind.
Die "Arbeitshilfen", die übrigens nur Empfehlungscharakter für Mindeststandards haben und keineswegs rechtsverbindlich sind, begeben sich nach Ansicht von Mieteranwälten in Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung. Denn welche Vorschriften bei der Bestimmung der Flächenwerte zu berücksichtigen sind, hat explizit für die Rechtslage in NRW das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17.12.2009 (4 AS 27/09 R) entschieden.
Holger Gautzsch, Hartz-IV-Experte des Mieterforums Ruhr. "Ich kann nur vermuten, dass das MAGS das Urteil des Bundessozialgerichts im Wortlaut nicht gekannt hat. Es wurde erst Anfang März veröffentlicht. Aber es ist absolut eindeutig: In NRW muss auf die Ausführungsbestimmungen abgestellt werden, welche auch für die Festlegung der angemessenen Wohnungsgröße bei der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins herangezogen werden. Das sind seit dem 1. Januar die Wohnraumnutzungsbestimmungen, und in denen steht: 50 qm."
Der MieterInnenverein Witten und das Mieterforum Ruhr fordern daher:
- Das MAGs muss seine Rechtsauffassung korrigieren.
- Die ARGEn und die JobAgentur EN müssen - rückwirkend ab 1.1. - die neuen Bestimmungen anwenden, um eine Flut von Prozessen zu vermeiden.
Solange das nicht geschieht, kann man allen Betroffenen nur raten, gegen Bescheide Widerspruch einzulegen.
Um das Themenfeld Hartz IV und Wohnen wird es auch auf einer Veranstaltung am 15.4. um 17:30 Uhr in der VHS Essen gehen, zu der Mieterforum Ruhr unter anderem Vertreter/innen der Landtagsparteien eingeladen hat.
Knut Unger, MieterInnenverein Witten
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