MieterInnenverein Witten |
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HARTZ IV: Wohnen u. Arbeitslosigkeit
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Witten, Deutschland, 03.12.2006ALG II: Kaution als Darlehen unzulässigIm SGB II ist eindeutig geregelt, dass bei einem notwendigen Umzug die Kaution für die neue Wohnung von der ARGE/JobAgentur übernommen werden muss. Sie kann die Kaution so sichern, dass sie bei Auszug oder Ende des ALG II-Bezugs zurückgezahlt werden muss, aber nicht während des Leistungsbezugs. Trotzdem gibt es im EN-Kreis viele Beispiele dafür, dass die Kaution nur auf Darlehensbasis übernommen wird. Die Arbeitslosen müssen dann die Kaution vom Regelsatz abstottern.Zum Teil wurden ALG II-Abhängigen Erklärungen zur Unterschrift vorgelegt, mit denen sie sich mit dieser Regelung "freiwillig" einverstanden erklären. Verweigern Sie in solchen Fällen die Unterschrift! Bestehen Sie auf Übernahme der Kaution! Wenden Sie sich an die Vorgesetzten des Sachbearbeiters und/oder eine Beratungsstelle. Wenn Ihnen gesagt wird „ohne Unterschrift keine Übernahme der Kaution“ lassen Sie sich das schriftlich geben. Auch doppelte Mieten und eine notwendige Erstausstattung mit Möbeln (wenn z.B. in der alten Wohnung eine Einbauküche vorlag, die nicht mitgenommen werden kann) und eine notwendige Anfangsrenovierung gehören nicht zum Regelsatz. Knut Unger, MieterInnenverein Witten | Rubriken |
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