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Witten, Deutschland, 23.03.2006

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ALG II: Freie Wohnungswahl

Mit dem Bayerischen Landessozialgericht hat am 18. Januar erstmals ein Gericht in zweiter Instanz bestätigt, dass EmpfängerInnen von ALG II sich die Wohnung frei aussuchen können, solange die Miete unterhalb der Angemessenheitsgrenze liegt.

Nirgendwo im SGB II gebe es eine Vorschrift, die HilfeempfängerInnen verpflichte, den Aufwand an öffentlichen Mitteln unterhalb der Angemessenheitsgrenze noch weiter zu minimieren. Eine andere Einschränkung als die Angemessenheitsgrenze habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum Arbeitslose, die sich eine neue, angemessene Wohnung erst suchen müssen, schlechter behandelt werden sollen als solche, die schon bei In-Kraft-Treten des SGB II in einer angemessenen, aber teureren Wohnung wohnten. (Bayerisches Landessozialgericht AZ: L 10 B 741/05 AS ER)

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