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Witten, Deutschland, 24.02.2002

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Fahrrad darf im Flur hängen

Amtsgericht: Rechtsanspruch, wenn sonst kein Platz vorhanden

Sein teures Liegerad auch weiterhin im Flur aufhängen darf ein Mitglied des MieterInnenvereins auf Beschluss des Wittener Amtsgerichtes.

Der Mieter eines Drei-Familien-Hauses in der Kurt-Schumacher-Straße hatte seinen im Hause wohnenden Vermieter frühzeitig um die Erlaubnis gebeten, das 7000 Mark teure Rad an einer speziellen Vorrichtung in einer Nische des Hausflurs aufzuhängen. Während der Mieter dann davon ausging, die Erlaubnis sei erteilt, behauptete der Vermieter es sei nur von einer Probeinstallation gesprochen worden. Zwar sei er bereit, die Aufhängung vorübergehend zu dulden, zugleich verlangte er aber die Unterzeichnung einer Vereinbarung. Danach hätte der Mieter das Rad jederzeit auf Verlangen des Vermieters beseitigen müssen. Auf Anraten des MieterInnenvereins verweigerte der Mieter die Unterschrift. Der Vermieter reichte Klage ein.

Im März 2001 wies das Amtsgericht die Klage ab. Ausschlaggebend für die Gründe war nicht der Inhalt der umstrittenen mündlichen Vereinbarung. Vielmehr meinte das Gericht, der Mieter habe einen rechtlichen Anspruch darauf, sein Rad auf diese nicht-störende Weise abzustellen, da keine akzeptablen anderen Abstellmöglichkeiten bestünden. Der Vermieter sei persönlich nicht beeinträchtigt, da er einen anderen Eingang benutze. Die Nachbarin des Radlers habe der Aufhängung schriftlich zugestimmt.

Das Gericht verwies in seiner Begründung auch auf einschlägige Urteile zu Kinderwagen: Auch diese dürfen im Hausflur abgestellt werden, wenn es keine akzeptable Alternative gibt und sie nicht den Zugang versperren.

Redaktion, MieterInnenverein Witten

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