Witten, Deutschland, 31.03.2006
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Schimmelpilzurteile in Witten
VIterrra gibt vor Landgericht auf
Im diesjährigen langen Winter kam es wieder vermehrt zu Ärger mit Schimmelpilzen
in der Wohnung. Regelmäßig behaupten Vermieter, der Mieter heize und lüfte falsch. Die für Witten zuständigen Gerichte haben jedoch in mehreren Fällen bestätigt, dass bei unzureichend wärmegedämmten Wänden der Vermieter für die Schäden verantwortlich ist.
Am 13. März gab das Amtgericht Witten einem Mitglied des Mietervereins Recht. Der Mieter hatte rückwirkend eine Mietminderung und Schadensersatzansprüche wegen eines Feuchtigkeitsschadens in der Wohnung geltend gemacht.
Der vom Gericht beauftragte Gutachter stellte fest, dass Wärmebrücken vorlagen und die Wärmedämmung nicht der DIN-Norm 4108 genügte.
Im Winter waren die befallenen Stellen an der Oberfläche so kalt, dass ein Niederschlag der Raumluftfeuchte auch bei hinreichendem Heizen und Lüften
wahrscheinlich war.
Das Gericht widersprach der Auffassung der Vermieters, die DIN-Norm dürfe nicht herangezogen werden. Zwar sei der Vermieter nicht verpflichtet, sein Haus stets
den aktuellen Anforderungen der Technik anzupassen. Wenn jedoch eine gesundheitsgefährdene Beschaffenheit vorliege, sei der Standard der technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Schadens maßgeblich. Für
den Schadenszeitraum erkannte das Gericht eine Mietminderung an und verurteilte den Vermieter, den Minderungsbetrag zurückzuerstatten. Außerdem musste er die Kosten für die Wohnungsrenovierung und ein kleines Vorab-Gutachten des Mieters tragen. (2
C 820/40 AG Witten)
Bereits im Dezember 2004 hatte eine Mieterin aus der Annenstraße einen Schimmelpilzprozess gegen die Viterra gewonnen (2 C 855/03 AG Witten). Die
Viterra hatte behauptet, die Mieterin habe nicht genügend geheizt. Der Gutachter
stellte fest, dass die Dachwohnung die aktuellen Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt. Außerdem war ein Heizkörper ungünstig angebracht, die Möbel behinderten eine Belüftung der Wand und der Vormieter hatte eine Styroportapete
aufgeklebt, was sich nachteilig auswirkt.
Auf die „falsche“ Möbelaufstellung der Mieterin konnte sich die Viterra aber
nicht berufen. Schon 2001 hatte das Landgericht Bochum ein Urteil des AG
Witten bestätigt. Demnach muss der Vermieter bei Schimmelanfälligkeit der
Wohnung die Mieterin über „die gebotenen Maßnahmen zur Vermeidung der
Gefahren belehren.“ Tut er das nicht ganz konkret, kann er die Mieterin nicht
verantwortlich machen.
Die Viterra wurde verurteilt, die Schäden und ihre Ursache zu beseitigen.
Außerdem wurde eine Mietzinsminderung von 30 % festgestellt, die die
Viterra rückwirkend erstatten musste.
Gegen dieses Urteil legte die Viterra Berufung beim LG Bochum ein. Bei der
mündlichen Verhandlung im Juli 2005 wurde der Sachverhalt erneut mit dem
Sachverständigen erörtert. Darauf hin zog die Viterra die Berufung zurück. Redaktion, MieterInnenverein Witten
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