MieterInnenverein Witten |
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Witten, Deutschland, 10.08.2009Geld zurück nach RenovierungWer wegen einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag beim Auszug Schönheitsreparturen vornahmen, obwohl er dazu nicht verplichtet war, kann seine Kosten zurückfordern.In der Vergangenheit hat der BGH verschiedene Klauseln in Mieteverträgen zu den Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Unklar war, ob die Mieter für die bei Auszug durchgeführten Renovierungsarbeiten einen Kostenersatz geltend machen können, sofern sie eine unwirksame Klausel im Mietvertrag haben. Dies wird durch ein Urteil des BGH (BGH Urt. v. 27.5.2009; VIII ZR 302/07) jetzt bestätigt. Das Gericht stellte klar, dass der Vermieter ungerechtfertigt bereichert ist, wenn der Mieter im Glauben an eine wirksame Vertragsregelung bei seinem Auszug renoviert, obwohl die Vertragsregelung unwirksam ist und er zu den Renovierungsarbeiten nicht verpflichtet war. Der Umfang der Bereicherung bemisst sich nach den üblichen Renovierungskosten. Bei Eigenleistungen des Mieters sind die Kosten für Material, Helfer aus dem Bekanntenkreis und der Ersatz der Freizeit zu vergüten. Redaktion, MieterInnenverein Witten | |
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