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Witten, Deutschland, 28.02.2009

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Abrisskündigung

In einer höchst problematischen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einer Gesellschaft Recht gegeben, die ein stark renovierungsbedürftiges Haus gekauft hatte, um es abzureißen, und deshalb allen Mietern gekündigt hatte. „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gefährlich. Erstmals werden Renditeerwartungen und –hoffnungen eines Finanzinvestors höher bewertet als die Bestands- und Wohninteressen der Mieter“, kritisierten die Mietervereine das Urteil.

Die Wohnungsgesellschaft wollte das Haus abreißen, um ein größeres Gebäude mit Eigentumswohnungen neu zu errichten und dann zu verkaufen. Hierzu kündigte sie allen Mietern mit der Begründung, eine Fortsetzung der Mietverhältnisse sei keine angemessene wirtschaftliche Verwertung. Bei Realisierung der Abriss- und Neubaupläne könne sie eine Rendite von 16 Prozent erzielen, während sich die erzielbare Rendite sowohl bei einer Minimalsanierung als auch bei einer Vollsanierung des bestehenden Gebäudes auf nur 2,5 Prozent belaufe.

Der Bundesgerichtshof hat hier einen Einzelfall entschieden hat. Auch bei einer umfassenden Sanierung des Gebäudes mit einer notwendigen Entkernung hätten die Mietverhältnisse nicht fortgesetzt werden können. Eine Minimalsanierung wäre nach Einschätzung der Gerichte angesichts der verbleibenden Nutzungsdauer des Altbaus wirtschaftlich mit hohen Risiken belastet gewesen.

AZ: BGH VIII ZR 7/08

Knut Unger, MieterInnenverein Witten

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