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Witten, Deutschland, 11.12.2002

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Wittener Mietspiegel maßgeblich

Zur Anwendung des Wittener Mietspiegels liegt ein Urteil des Landgerichts Bochum vor.
LG Bochum, Urteil v. 6.11.02, 10 S 33/02

Ein Vermieter hatte die Erhöhung mit dem Mietspiegel begründet, verlangte aber eine höhere Miete als die Formel ergab. Er bestellte einen Gutachter, der an den Ergebnissen der wissenschaftlichen Erhebung heruminterpretierte. Bereits das Amtsgericht wollte davon nichts wissen und stellte in einem Ortstermin fest, dass die vom MieterInnenverein erfolgte Einstufung der Wohnung richtig sei. Das Landgericht bestätigte das Urteil. Der Vermieter habe sich bei seiner Erhöhung auf den Mietspiegel berufen. Daher könne er im Ergebnis auch nicht von seinem Inhalt abweichen. Die Interpretationen des Gutachters seien von der Erhebung zudem nicht gedeckt.

Knut Unger, MieterInnenverein Witten

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(c) Knut Unger 2004-06

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