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Witten, Deutschland, 10.01.2004

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Schimmel: Vermieter muss aufklären

Kein Bauschaden - Aber Mietminderung bei THS berechtigt

Erfordert der bauliche Zustand einer Wohnung ein besonders intensives Lüftungsverhalten der Mieter, um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden, dann muss der Vermieter die Mieter auf die besonderen Anforderungen hinweisen. Unterlässt er dies, haben die Mieter einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel und sind zur Mietminderung berechtigt. (LG Bochum, 10 S 52/02)

Wegen Feuchtigkeitsschäden hatten die Mieter die Miete für ihre Wohnung an der Karl-Legien-Str. gemindert. Später zogen sie aus, verlangten Schadensersatz und Rückzahlung der Kaution. Das Amtsgericht Witten folgte in einem Urteil der Auffassung eines Gutachters, der keine Baumängel feststellte. Erst in der Berufung bekamen die Mieter teilweise Recht. Ein zweiter Gutacher konnte zwar auch keine Bauschäden feststelle, kam aber zu dem Schluss, dass aufgrund der schlechten Dämmung mindestens sechs mal täglich eine Stoßlüftung erforderlich gewesen sei. Das Gericht stellte fest, dass die Mieter drei mal täglich gelüftet hatten, was nach bisheriger Rechtsprechung ausreicht. Der Vermieter hätte sie auf den zusätzlichen Lüftungsbedarf aufmerksam machen müssen.

Redaktion, MieterInnenverein Witten

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(c) Knut Unger 2004-06

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