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Witten, Deutschland, 14.03.2007

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Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

Dass Mieter/in generell ein Recht auf Widerruf bereits unterschriebener Mietverträge hat, ist ein falsches Gerücht. Anders sieht es aber aus, wenn der Vermieter den Mieter unaufgefordert in seiner Privatwohnung aufsucht und dort zur Unterzeichnung von Vereinbarungen überredet. Zum Beispiel zu einer Mieterhöhung oder zu einer Aufhebung des Vertrages. In diesen "Haustürgeschäft" genannten Fällen gilt das gleiche wie bei gewöhnlichen Vertreterbesuchen und Drückerkolonnen: Der Mieter hat das Recht, die Vereinbarung innerhalb einer knappen Frist zu widerrufen.

Maßgeblich ist, dass der Vermieter – oder seine Vertreter - den Mieter unaufgefordert in seiner Privatwohnung aufsucht und sich dort eine Vereinbarung unterschreiben lässt. Dann hat der Mieter ein Widerrufsrecht. Auf den Inhalt des Gespräches oder der Vereinbarung und die Feinheiten der Überredungs- oder Drohkünste kommt es dabei nicht an. Der Mieter muss dem Vermieter nur rechtzeitig in Textform mitteilen, dass er die Vereinbarung widerruft.

Es reicht also vollkommen aus, an den Vermieter einen – am besten eingeschriebenen – Brief zu schreiben mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr/Frau ...,

am X.X.200X haben Sie uns in unsere Wohnung besucht und zur Unterzeichnung einer Vereinbarung /über die Anhebung der Miete) bewegt.

Hiermit widerrufen wir diese Vereinbarung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Mieter:

Datum, Unterschrift

(alle Vertragspartner, die auch im Mietvertrag stehen)"

Eigentlich ist bei Haustürgeschäften vorgesehen, dass der Mieter im Vertrag auf das Widerrufsrecht hingewiesen wird. Dann beträgt die Widerrufsfrist 2 Wochen.

Meistens jedoch wird dieser Hinweis unterlassen. Dann verlängert sich die Frist deutlich, mindestens auf einen Monat.

Knut Unger, MieterInnenverein Witten

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