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Witten, Deutschland, 09.03.2007

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Miete und Steuern

Für alle Mieterhaushalte, die Einkommenssteuer (Lohn- oder Einkommenssteuer) zahlen, ergibt sich neuerdings die Möglichkeit, das Finanzamt an unvermeidlichen Kosten zu beteiligen.

Seit 2003 gilt der neue § 35 a im Einkommenssteuergesetz. Gemäß dieser Bestimmung ist es möglich, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten von der Steuerschuld abzuziehen. Seit 2006 gilt dieses auch für bestimmte Betriebskosten !

Betroffene Kosten

Steuerlich geltend gemacht werden können Handwerkerkosten für Schönheitsreparaturen, Umzug, Kleinreparaturen, Heizkosten in Form von Wartungskosten, Schornsteinfeger, Immissions-schutzmessung, Betriebskosten in Form von Kosten der Gartenpflege, Treppen-hausreinigung, Ungezieferbekämp-fung, Gartenpflege, Hausmeister, Aufzugswartung. Hiervon erstattet das Finanzamt 20 % der Kosten, maximal 600,00 € pro Haushalt und Jahr.

Handwerkerkosten

Die haushaltsnahen Handwerkerarbeiten müssen durch einen Handwerker ausgeführt werden. Sie müssen hierfür eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben und der Rechnungsbetrag muss von Ihnen unbar (Überweisung !) bezahlt wurde. Barzahlungen zählen nicht ! In Ansatz gebracht werden dürfen nur Lohnkosten und Anfahrtkosten, keine Materialkosten. Soweit Pauschalpreise vereinbart wurden, müssen geschätzte Mate-rialkosten herausgerechnet werden.

Wartungskosten

Das gilt auch für Wartungskosten, die Sie aufgrund Ihres Mietvertrages – neben der Betriebskostenabrechnung – zahlen müssen. Z. B. kann es sein, dass Sie mietvertraglich verpflichtet sind, Kosten für die Thermenwartung zu tragen. Voraussetzung hierfür ist aber zunächst eine wirksame mietvertragliche Verpflichtung ! 20 % dieser Kosten können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Um diesen Betrag vermindern sich dadurch die von Ihnen zu zahlenden Steuern. Voraussetzung ist, dass Sie die Ihnen erteilte Abrechnung, von Ihrem Vermieter die Rechnungskopie und den Nachweis der von Ihnen getätigten Überweisung vorlegen.

Dies gilt auch für Schornsteinfe-gerrechnungen und Immissionsschutz-prüfungen.

Kleinreparaturen

Grundsätzlich gilt, dass für Reparaturen der Mietsache der Vermieter zuständig ist. Sofern derartige Kosten aus-nahmsweise berechtigt abgerechnet wurden, können Sie diese ebenfalls schriftlich geltend machen. Lassen Sie sich hierzu die Belege für derartige Kosten seitens Ihres Vermieters in Kopie vorlegen.

In vielen Mietverträgen ist vereinbart, dass vom Vermieter zu veranlassende Reparaturen als Kleinreparaturen in Rechnung gestellt werden dürfen. Dies ist dann zulässig, wenn es sich um Reparaturen an ständig in Gebrauch befindlichen Teilen der Wohnung handelt (z. B. Rolladengurt), die Reparaturkosten im Einzelfall einen bestimmten Betrag (z. B. 50,00 €) nicht übersteigen und auch eine Höchstgrenze im Jahr (z. B. 150,00 €) vertraglich vereinbart wurde. Werden Ihnen Kosten für solche Kleinreparaturen in Rechnung gestellt, können Sie auch hier 20 % steuerlich geltend machen.

Renovierungskosten/Umzugskosten

Gleiches gilt für Renovierungskosten innerhalb der Wohnung. Auch solche Kosten müssen durch einen Handwerker ausgeführt, ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und unbar bezahlt worden sein.

Gleiches gilt für Umzugskosten, unabhängig vom Grund des Umzugs.

Handwerkerkosten in der Betriebskostenabrechnung

Auch in der Betriebskostenabrechnung können Handwerkerkosten enthalten sein, z. B.: Gartenpflege, Ungezieferbekämpfung, Hausmeister, Heizungswartung Aufzugswartung.

Auch hier gilt, dass Sie 20 % dieser Kosten steuerlich geltend machen können. Sie benötigen hierfür die Ihnen erteilte Betriebskostenabrechnung, den Rechnungsbeleg Ihres Vermieters in Kopie und Ihren Kontoauszug zum Nachweis, dass Sie die Betriebskosten-(nachzahlung) unbar bezahlt haben.

Zu diesem Zweck muss Ihnen Ihr Vermieter die fraglichen Rechnungen in Kopie überlassen oder Ihnen das Kopieren ermöglichen. Dafür kann Ihr Vermieter die Erstattung der tatsächlichen Kopiekosten verlangen.

MV Dortmund, MV Dortmund

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