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Witten, Deutschland, 20.09.2007
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Contracting ohne Zustimmung
In einer öffentlich gebundenen Wohnanlage an der Haydnstr. 14 - 16 in Wetter will der Vermieter die bisherigen Gasetagen-Heizungen durch eine Zentralheizung ersetzen. Die neue Heizungsanlage wird von den AVU betrieben. Die Mieter sollen mit dem Versorgungsunternehmen einen Wärmelieferungsvertrag abschließen.
Aus Sicht des Mietervereins müssen die Mieter dieser Vertragsänderung nicht zustimmen. Der Vermieter ist auch ohne Unterzeichnung des Wärmelieferungs-vertrages zur Beheizung der Wohnungen verpflichtet.
Bei der Umstellung auf „Contracting“, wie im vorliegenden Fall, zahlt der Mieter in der Regel drauf. Denn in den Wärmepreisen, die die Versorgungsunternehmen verlangen, sind neben den Energiekosten auch Gewinne, Investitions-, Lohn- und höhere Verbrauchserfassungskosten enthalten. Der Wärmelieferungsvertrag enthält eine übliche aber für Mieter schwer nachvollziehbare Formel für die Anpassung der Wärmepreise. Nach dieser Formel werden alle Lohn- und Gaspreissteigerungen an die Mieter weiter gegeben. Die Preise sind also auch keineswegs stabil.
Der BGH hat entschieden, dass eine Umstellung auf Wärmecontracting im laufenden Mietverhältnis meistens nicht möglich ist, wenn der Mietvertrag dies nicht zulässt. Allerdings liegt hier deshalb ein Sonderfall vor, weil die gesamte Heizungsanlage erneuert wird.
Zwar kann eine Zentralheizung effizienter betrieben werden als eine Gasetagenheizung. Eine Gasetagenheizung hat indes auch Vorteile. Der Gasver-brauch ist transparent, teure Kosten für die Verbrauchserfassung fallen nicht an. Im vorliegenden Fall haben die Mieter außerdem noch den Nachteil, dass die bisherige Versorgung mit Kochgas entfällt.
Der Vermieter hätte alternativ eine Modernisierung der Heizung vornehmen und die Kosten zu 11 % pro Jahr auf die Mieter umlegen können. Es ist fraglich, ob dabei eine Erneuerung der Gasthermen in den Wohnungen für die Mieter nicht kostengünstiger gewesen wäre.
Durch die Auslagerung der Heizung an die AVU will der Vermieter offensichtlich erhebliche Kosten sparen, ohne die Ersparnis an den Mieter weiterzugeben. Da es sich hier um Sozialwohnungen handelt, ist das nicht im vollen Umfang möglich. Der Vermieter muss die Ansätze für die Heizung aus der Kostenmiete herausrechnen, also die Grundmiete reduzieren. Auch das hat er in diesem Fall bislang unterlassen.
Knut Unger, MieterInnenverein Witten
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