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Witten, Deutschland, 28.02.2009

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BGH zu Abrechnungsfrist: Zugang beim Mieter entscheidend

Die Abrechnungen von Heiz- und Nebenkosten müssen binnen 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode erstellt werden. Diese Frist wird nur eingehalten, wenn die Abrechnung auch tatsächlich beim Mieter vorliegt. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Vermieter die Unterlagen innerhalb der Zwölfmonatsfrist bei der Post aufgegeben hat. Entscheidend ist allein, wann der Mieter die Post erhält. Abrechnungen für das Kalenderjahr 2007 beispielsweise mussten spätestens am 31. Dezember 2008 bei den Mietern eingetroffen sein. Auf später eingehende Abrechnungen müssen Mieter keine Nachzahlungen leisten.
AZ: BGH VIII ZR 107/08

Knut Unger, MieterInnenverein Witten

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