MieterInnenverein Witten |
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Witten, Deutschland, 10.04.2008Hartz IV: Bundessozialgericht begrenzt die Kürzung von HeizkostenMieterverein: Jetzt Widerspruch einlegen!Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts können zahlreiche Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung auf eine Korrektur ihrer Bescheide zur Übernahme der Heizkosten hoffen. Denn die Job-Agentur hat in zahlreichen Fällen zu hohe Anteile für die Warmwasserkosten von den Heizkosten abgezogen. Der MieterInnenverein rät Betroffen zum Widerspruch und fordert von der JobAgentur EN eine unbürokratische Rückerstattung der zuviel gekürzten Beträge.Wer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, hat – mit nur wenigen Ausnahmen – einen Anspruch auf die sog. Regelleistung einerseits, die "Kosten der Unterkunft und Heizung" andererseits. Nun sind in vielen Heizkostenabrechnungen auch die Kosten für die Erwärmung des Warmwassers enthalten. Für das Arbeitslosengeld II war sehr umstritten, ob es sich hierbei um Energiekosten handelt, die bereits mit der Regelleistung abgegolten sind oder ob diese Kosten Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung sind, also neben dem Regelsatz gezahlt werden. In Witten und im EN-Kreis wurden den HilfebezieherInnen meistens 18 % der Heizkosten nicht bewilligt, da es sich hierbei nach Ansicht der Job-Agentur um Warmwasserkosten handelte, die im Regelsatz enthalten sind. Bei Jahresabrechnungen mit Nachforderungen des Vermieters wurden ausgewiesene Warmwasserbeträge nicht bewilligt. Diesem Vorgehen hat nun das Bundessozialgericht Grenzen gesetzt, die für zahlreiche Erwerbslosen in Witten bares Geld wert sind! Nach einem Urteil des höchsten Sozialgerichtes (Bundessozialgericht Urteil vom 27.02.2008 B 14/7b AS 64/06 R) sind die Kosten für die Zubereitung von Brauchwarmwasser nur in Höhe von 6,22 € monatlich in der Regeleistung erhalten. Soweit derartige Kosten Bestandteil der Heizkosten sind, dürfen diese nur bis zur Höhe dieses Betrages gekürzt werden. In den meisten dem MieterInnenverein bekannten Fällen lagen die Abzüge wesentlich höher. Bei einem 1-Personenhaushalt ist ein Abzug von 10-11 Euro pro Monat typisch, also rund 5 Euro zu viel. Das macht im Jahr immerhin 60 Euro aus, eine schöne Stange Geld für Erwerbslose. In vielen Einzelfällen können die Beträge auch höher liegen.
Damit die BezieherInnen von Leistungen SGB II oder SGB XII nun auch in den Genuss des Urteils kommen, rät der MieterInnenverein: "Für aktuelle Leistungsbescheide, in denen die Rechtsprechung des BSG noch nicht berücksichtigt wurde, sollte unbedingt Widerspruch eingelegt werden." Und: "Für die Vergangenheit ist es sozialrechtlich möglich, eine Überprüfung zu beantragen und zuviel gekürzte Heizkosten zurück zu verlangen." Dieses ist in § 44 Sozialgesetzbuch 10 (SGB X) ausdrücklich vorgesehen. Eine Nachforderung kann rückwirkend bis zum 01.01.2005 geltend gemacht werden. Der MieterInnenverein Witten fordert daher die JobAgentur EN auf, in der Vergangenheit zuviel gekürzte Heizkosten unbürokratisch und ohne Antrag in jedem Einzelfall zu erstatten. Der Rechtslage nach stehe den Betroffenen für Vergangenheit ein Erstattungsanspruch ohnehin zu. Außerdem müssten die Angemessenheitsgrenzen für Heizkosten angepasst werden.
Beim MieterInnenverein Witten ist hierzu kostenloses Informationsmaterial erhältlich. Für Mitglieder bietet der MieterInnenverein auch in solchen Fragen eine umfassende Beratung.
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