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Witten, Deutschland, 03.12.2006

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Renovierungs-Pflichten

Birgit H. fragt: In meinem Mietvertrag steht, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Welche Arbeiten zählen zu den Schönheitsreparaturen? In meiner Wohnung verlaufen einige Heizungsrohre über Putz. Mein Vermieter sagt, dass ich diese auch streichen muss. Stimmt dass?

Antwort: Ja, da zu den Schönheitsreparaturen auch das Lackieren der Heizkörper gehört. Dies umfasst auch die über Putz liegenden Heizungsrohre bzw. alle sonstigen Versorgungsleitungen.

Grundsätzlich umfasst die Verpflichtung zur Renovierung das Anstreichen, Tapezieren und Kalken der Wände und Decken, sowie das Streichen der Fußböden, der Heizung, der Innentüren sowie der Fenster und Außentür von innen.

Ohne besondere Vereinbarung erstreckt sich die Renovierungspflicht aber nicht auf Keller und sonstige nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräume; hierfür gibt es auch keine üblichen Renovierungsfristen.

Heinz P. fragt: In meinem Wohnzimmer wollte ich die Decke streichen. Dabei ist der ganze Putz abgefallen. Mein Vermieter meint, da ich verpflichtet bin die Schönheitsreparaturen durchzuführen, muss ich auch die Decke komplett neu herrichten. Hat der Vermieter recht?

Antwort: Nein, der Vermieter hat nicht recht. Zu den Schönheitsreparaturen zählt alles, was sich beim normalen Wohnen abgenutzt hat und i.d.R. mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann.

Das Neuverputzen der Decke ist eine Instandsetzungsmaßnahme. Folglich muss der Vermieter diese reparieren lassen und den entsprechenden Anteil der Malerarbeiten bezahlen.

Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag folgende Verpflichtung des Mieters enthält: ... zur Ausbesserung von Schäden am Verputz der Wände und Decken“. Eine solche Klausel ist ebenfalls nach der Rechtsprechung unwirksam. Bei Schäden am Verputz handelt es sich vielmehr um einen Mietmangel, der entsprechende Rechte des Mieters auslösen kann.

Renate S. fragt: In meiner Wohnung liegt ein Parkettfußboden. Mein Mietvertrag enthält folgende Klausel:“ Schönheitsreparaturen umfassen auch das Abschleifen und Versiegeln des Parkettfußbodens.“ Ich wohne jetzt seit 15 Jahren in der Wohnung. Mein Vermieter hat mir mitgeteilt, dass der Parkettfußboden alle 12-15 Jahre abgeschliffen und versiegelt werden muss. Bin ich nach dem Mietvertrag dazu verpflichtet diese Arbeiten durchzuführen?

Antwort: Nein. Derartige Klauseln sind unwirksam. Das Abschleifen und Versiegeln des Parkettfußbodens gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Dies gilt auch dann, wenn es hier wie im Mietvertrag steht. Auch hier handelt es sich um eine Maßnahme der Instandhaltung, für welche der Vermieter zuständig ist.

Dies gilt auch für eine Grundreinigung des Teppichbodens, sofern er vom Vermieter gelegt wurde. Zu beachten ist hierbei aber, dass der Mieter durch eine Klausel im Mietvertrag zur Reinigung in Eigenarbeit verpflichtet werden kann.

Hans G. fragt: In meiner Wohnung hatte ich nach einer Undichtigkeit des Daches Feuchtigkeitsschäden. Die Undichtigkeit ist mittlerweile behoben worden. Allerdings weigert sich mein Vermieter mit Hinweis auf meinen Mietvertrag, die betreffenden Räume komplett zu streichen. Bin ich verpflichtet, die Zimmer selber komplett zu streichen oder muss dass der Vermieter veranlassen? Die Fristen für die Renovierungsarbeiten sind nicht abgelaufen, da ich kurze Zeit vorher die Wohnung komplett renoviert hatte. Bin ich in diesem Fall zur Renovierung verpflichtet?

Antwort: Nein. Sie sind nur verpflichtet, die normalen Schönheitsreparaturen in den üblichen Zeitabständen durchzuführen. Wenn nach Reparatur- oder Modernisierungsarbeiten in der Wohnung Renovierungsarbeiten notwendig werden, ist der Vermieter verpflichtet, diese Arbeiten durchführen zu lassen. Eine Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag, auch die „durch Zufall“ erforderlich werdenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen, ist unwirksam.

Knut Unger, MieterInnenverein Witten

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